LGBL_VO_19590630_18•Spitalgesetz.
LGBL_VO_19590630_18Spitalgesetz.Gazette30.06.1959
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I. T e i l
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gegenstand
Heil- und Pflegeanstalten dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet und betrieben werden.
§ 2
Begriffsbestimmung
(1) Heilanstalten im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die zur Feststellung einer Krankheit durch Untersuchung und zur Besserung und Heilung einer Krankheit durch Behandlung bestimmt sind, gleichgültig, ob sie nur der Untersuchung und Behandlung oder auch der Unterbringung und Pflege von Menschen dienen.
(2) Pflegeanstalten im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die zur besonderen Wartung von Menschen bestimmt sind, bei denen eine solche wegen des körperlichen oder geistigen Zustandes erforderlich ist.
(3) Als Heil- oder Pflegeanstalten im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten nicht:
(4) Einrichtungen, die eine gleichzeitige ärztliche Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und deren Organisation der einer Anstalt entspricht, sind nicht als Ordinationsstätten von Ärzten anzusehen. Sie unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(5) Heil- und Pflegeanstalten der im § 3 Abs. 1 angeführten Art sind Krankenanstalten.
II. T e i l
Krankenanstalten
Allgemeine Bestimmungen über Krankenanstalten
§ 3
Begriff, Betriebsformen
(1) Krankenanstalten sind Heil- oder Pflegeanstalten der folgenden Art:
(2) Versorgungsanstalten, in denen unheilbare Kranke in Erfüllung fürsorgerechtlicher Verpflichtungen untergebracht sind, gelten nicht als Krankenanstalten im Sinne des Abs. 1.
§ 4
Einteilung
(1) Krankenanstalten sind entweder private oder öffentliche. Öffentliche Krankenanstalten sind solche, denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde. Alle übrigen Krankenanstalten sind private.
(2) Private Krankenanstalten, bei denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Gemeinnützigkeit festgestellt wurde, sind gemeinnützige Krankenanstalten.
§ 5
Gemeinnützigkeit
(1) Eine Krankenanstalt gilt als gemeinnützig, wenn
(2) Allgemeine Krankenanstalten, die nicht von Gebietskörperschaften betrieben werden, gelten unbeschadet der Vorschriften des Abs. 1 nur dann als gemeinnützig, wenn mindestens eine Abteilung für Chirurgie und eine Abteilung für innere Medizin besteht und im übrigen die Behandlung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert ist.
(3) Die Feststellung der Gemeinnützigken einer Krankenanstalt obliegt der Landesregierung.
§ 6
Sicherstellung der Anstaltsbehandlung
(1) Das Land als Träger von Privatrechten ist verpflichtet, die Anstaltsbehandlung für anstaltsbedürftige unbemittelte Personen durch Vereinbarung mit nichtöffentlichen Krankenanstalten sicherzustellen, soweit hiefür nicht bereits durch Abs. 2 oder in anderer Weise Vorsorge getroffen ist.
(2) Die von Gebietskörperschaften betriebenen Krankenanstalten sind verpflichtet, unbemittelte und unabweisbare Kranke in Anstaltsbehandlungen zu nehmen.
(3) Als anstaltsbedürftig gelten Personen, deren körperlicher oder geistiger Zustand auf Grund ärztlicher Untersuchung die Aufnahme in eine Krankenanstalt erfordert.
(4) Als unbemittelt gelten Personen, von denen auf Grund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen ist, daß die für sie auflaufenden Pflegeentgelte weder von ihnen selbst noch von einer für sie unterhaltspflichtigen Person hereingebracht werden können.
(5) Als unabweisbare Kranke gelten Personen, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert. Den unabweisbaren Kranken sind Personen gleichzuhalten, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden.
Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten
§ 7
Errichtungsbewilligung
(1) Krankenanstalten dürfen – unbeschadet sonstiger Erfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften – nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet werden (Errichtungsbewilligung). Unter Errichtung ist sowohl die Neuerstellung einer Krankenanstalt als auch die Ausgestaltung eines bisher anderen Zwecken gewidmeten Gebäudes zu einer solchen zu verstehen.
(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Der Bedarf ist nach der Anzahl und der Betriebsgröße der bestehenden Krankenanstalten mit gleichartigem Anstaltszweck, nach der Verkehrslage, nach der Einwohnerzahl und nach den Erfahrungen über die Häufigkeit der in Betracht kommenden Behandlungsfälle zu beurteilen. Bei selbständigen Ambulatorien ist außerdem auf die bestehenden Ordinationsstätten von praktischen Ärzten und Fachärzten des einschlägigen Fachgebietes und deren medizinisch-technische Einrichtung Bedacht zu nehmen. Ein Bedarf ist dann nicht mehr anzunehmen, wenn die dem Anstaltszweck entsprechende Versorgung des in Betracht kommenden Personenkreises bereits ausreichend gesichert ist. Bei Krankenanstalten, zu deren Betrieb nach diesem Gesetz eine Verpflichtung besteht, gilt der Bedarf als gegeben. Bei der Prüfung des Bedarfes ist die gesetzliche Berufsvertretung der privaten Krankenanstalten und der Ärzte Vorarlbergs, bei Zahnambulatorien überdies die gesetzliche Berufsvertretung der Dentisten Vorarlbergs zu hören.
(4) Die Eignung des Bewerbers gilt als gegeben, wenn er auf Grund seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten, seines Charakters und seines Vorlebens die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb bietet. Die Eignung des Bewerbers ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb deshalb nicht erwartet werden kann, weil der Bewerber vorbestraft ist oder sich bereits einmal beim Betrieb einer Krankenanstalt Verstöße hat zuschulden kommen lassen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung besondere Vorschriften über die Beschaffenheit einer Krankenanstalt, insbesondere hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Behandlungs- und Pflegeräume, der Behandlungsapparate, der sanitären Anlagen und der Krankentransporteinrichtungen erlassen. Sie hat hiebei die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zugrunde zu legen.
(6) Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes als sanitärer Aufsichtsbehörde einzuholen.
(7) Der Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, hat eine genaue Bezeichnung des Anstaltszweckes und des Betriebsumfanges zu enthalten. Der Bauplan samt Bau- und Betriebsbeschreibung ist zum Bestandteil des Bescheides zu erklären und mit einem behördlichen Genehmigungsvermerk zu versehen. Die Zweitausfertigung des Bauplanes samt Bau- und Betriebsbeschreibung ist bei der Bewilligungsbehörde aufzubewahren. Die Errichtungsbewilligung kann unter entsprechenden Auflagen erteilt werden, wenn die Betriebsanlage in der beantragten Form den Voraussetzungen des Abs. 2 nicht voll entspricht. Sie ist an die Bedingung zu knüpfen, daß innerhalb eines angemessenen Zeitraumes um die Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalt angesucht wird. Diese Frist kann von der Landesregierung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände verlängert werden. Nach Ablauf der Frist verliert die Errichtungsbewilligung ihre Gültigkeit.
§ 8
Betriebsbewilligung
(1) Krankenanstalten dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung Betrieben werden (Betriebsbewilligung).
(2) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Die bescheidgemäße Errichtung der Krankenanstalt und das Vorhandensein der erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen ist von der Landesregierung in einer mit einem Augenschein verbundenen mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
(4) Die Betriebsbewilligung ist an die Bedingung zu knüpfen, daß innerhalb eines angemessenen Zeitraumes der Anstaltsbetrieb aufgenommen wird. Diese Frist kann von der Landesregierung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände verlängert werden. Nach Ablauf der Frist verliert die Betriebsbewilligung ihre Gültigkeit.
§ 9
Veränderungen
(1) Räumliche Veränderungen einer Krankenanstalt, die eine Änderung des Anstaltszweckes oder eine wesentliche Änderung des Betriebsumfanges bewirken, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung durchgeführt werden. Dasselbe gilt für die Errichtung neuer oder die Auflassung bereits bestehender Spitalsabteilungen, die nicht mit einer räumlichen Veränderung der Krankenanstalt verbunden sind. Auf das Bewilligungsverfahren finden die Vorschriften der §§ 7 und 8 sinngemäß Anwendung.
(2) Räumliche Veränderungen einer Krankenanstalt, die nicht unter Abs. 1 fallen, sowie Änderungen der Anstaltseinrichtungen, die für den Betrieb der Krankenanstalt nicht unerheblich sind, sind der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung kann die Vornahme der Veränderung binnen vier Wochen nach Einlangen der Anzeige untersagen, wenn hiedurch der ordnungsgemäße Anstaltsbetrieb beeinträchtigt würde.
§ 10
Verpachtung, Übertragung, Änderung der Bezeichnung
(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt sowie ihre Übertragung auf einen anderen Rechtsträger bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen. Das Vorliegen von Bedenken ist nach § 7 Abs. 4 zu beurteilen.
(2) Die Bezeichnung einer Krankenanstalt darf nur mit Bewilligung der Landesregierung geändert werden. Die Änderung ist zu bewilligen, wenn die neue Bezeichnung zu keinem Zweifel über die Art des Anstaltsbetriebes Anlaß gibt.
§ 11
Betriebspflicht
Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung der Krankenanstalt drei Monate vorher der Landesregierung anzuzeigen. Wenn der Krankenanstalt nach den gesetzlichen Bestimmungen über Heil- und Pflegeanstalten Beiträge von Gebietskörperschaften gewährt werden, ist eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn die beabsichtigte Maßnahme die Sicherstellung der Krankenanstaltsbehandlung gefährden würde. Sofern der Krankenanstalt Zuschüsse des Bundes gegeben wurden, hat die Landesregierung das zuständige Bundesministerium hievon in Kenntnis zu setzen.
§ 12
Organisation der Krankenanstalten
(1) Die Krankenanstalten können in Abteilungen gegliedert werden.
(2) Abteilungen sind organisatorisch abgegrenzte Betriebsbereiche einer Krankenanstalt für die Behandlung bestimmter Krankheiten.
(3) Allgemeine Krankenanstalten mit mehr als 60 Normalbetten müssen mindestens eine Abteilung für Chirurgie und eine Abteilung für innere Medizin aufweisen. In allgemeinen Krankenanstalten mit mehr als 90 Normalbetten muß darüber hinaus auch eine Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe geführt werden. Von diesen Verpflichtungen kann die Landesregierung auf Antrag des Anstaltsträgers Ausnahmen erteilen, wenn hiefür kein Bedarf besteht.
(4) In allgemeinen Krankenanstalten ist überdies mindestens je ein Facharzt der Sonderfächer Augenheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinderheilkunde und Urologie zur Behandlung zuzulassen. Diesen Fachärzten ist nach Maßgabe des Bedarfes und des vorhandenen Raumes eine angemessene Anzahl von Betten zur Verfügung zu stellen.
§ 13
Anstaltsordnung
(1) Der innere Betrieb der Krankenanstalt ist von ihrem Rechtsträger durch eine Anstaltsordnung zu regeln. Die Anstaltsordnung hat unter Anführung des Rechtsträgers, der Betriebsform und der Bezeichnung der Krankenanstalt jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
(2) Die Anstaltsordnung und jede Änderung derselben bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn in der Anstaltsordnung alle im Abs. 1 verlangten Angaben enthalten sind und die Art der Regelung einen ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb gewährleistet. Im Genehmigungsbescheid ist auszusprechen, welche Teile der Anstaltsordnung in der Krankenanstalt an gut sichtbarer Stelle anzuschlagen sind. Die Genehmigung ist bei Errichtung einer Krankenanstalt zugleich mit der Bewilligung zum Betrieb zu erteilen.
(3) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Anstaltsordnung jeder in der Krankenanstalt beschäftigten Person nachweisbar zur Kenntnis zu bringen und sie auf die Strafbarkeit von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht aufmerksam zu machen.
§ 14
Ärztlicher Dienst
(1) Der ärztliche Dienst darf in Krankenanstalten nur von Personen versehen werden, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den ärztlichen Beruf außerhalb von Krankenanstalten zur Ausübung der in Betracht kommenden Tätigkeit berechtigt sind.
(2) Für jede Krankenanstalt ist ein fachlich geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes (ärztlicher Leiter) zu bestellen. Bei Sonderheilanstalten für bestimmte Krankheiten muß der ärztliche Leiter ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches und, wenn ein solches nicht besteht, ein fachlich geeigneter Arzt sein. Dem ärztlichen Leiter obliegt die Erteilung allgemeiner Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes und ihre Überwachung, die Koordinierung der Tätigkeit der Fachärzte, die Sorge für die Einhaltung der Anstaltsordnung in ärztlichen Belangen und die Beratung des Anstaltsträgers in medizinischen Fragen der Krankenanstalt.
(3) Mit der Führung von Abteilungen müssen Fachärzte des einschlägigen medizinischen Sonderfaches und wenn ein solches nicht besteht, fachlich geeignete Ärzte betraut werden. Neben den Abteilungsleitern können vom Anstaltsträger andere Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches zur Untersuchung und Behandlung ihrer Patienten in den Abteilungen zugelassen werden. Den mit der Führung von Abteilungen betrauten Ärzten obliegt neben der Behandlung ihrer eigenen Patienten die Erteilung von Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes in Einzelfällen, der Einsatz und die Ausbildung der zugeteilten Ärzte und des Pflegepersonals sowie die Unterstützung des ärztlichen Leiters bei Erfüllung seiner Obliegenheiten. Sofern Abteilungen nicht bestehen, sind diese Aufgaben - soweit die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind - vom ärztlichen Leiter wahrzunehmen. Die Bestimmungen für Abteilungsleiter gelten sinngemäß auch für die Leiter von Laboratorien, Ambulatorien, Instituten und Prosekturen von Krankenanstalten.
(4) Bei Behandlung von Krankheiten, die nicht nur in ein einziges medizinisches Fachgebiet fallen, hat der zunächst behandelnde Arzt den Facharzt des betreffenden medizinischen Sonderfaches beizuziehen bzw. die Behandlung allenfalls an diesen abzutreten.
(5) Der ärztliche Leiter, der Leiter einer Abteilung, eines Laboratoriums, eines Ambulatoriums oder einer Prosektur muß bei Verhinderung in der Erfüllung seiner Aufgaben durch einen geeigneten Arzt vertreten werden.
(6) Die Bestellung des ärztlichen Leiters, des Leiters einer Abteilung oder einer Prosektur hat mit privatrechtlichem Vertrag zu erfolgen. Der Vertrag ist schriftlich abzuschließen und hat insbesondere den Aufgabenkreis, das Entgelt, das Ausmaß der jährlichen Dienstfreistellung, die Vertretung und die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zu regeln. Sofern der Arzt das Honorar für die ärztliche Untersuchung und Behandlung von Patienten den Zahlungspflichtigen selbst in Rechnung stellen kann, ist in dem Vertrag ein angemessenes Entgelt für die Benützung von Anstaltseinrichtungen festzusetzen. Die Ausübung einer über die Dienstobliegenheiten der Anstaltsordnung hinausgehenden ärztlichen Tätigkeit (Privatpraxis) ist in der Krankenanstalt untersagt. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtsgültigkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der zu bestellende Arzt die in Betracht kommenden Erfordernisse der Abs. 1 bis 3 erfüllt und der mit ihm abgeschlossene Vertrag einen ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb gewährleistet. Die Genehmigung ist bei Errichtung einer Krankenanstalt gleichzeitig mit der Bewilligung zum Betrieb und sonst vor Dienstantritt des Arztes zu erteilen. Bei Genesungsheimen kann die Landesregierung vom Erfordernis der Bestellung eines ärztlichen Leiters Nachsicht erteilen, wenn die Aufsicht durch einen geeigneten Arzt gesichert ist. Stellen, die auf Grund der einschlägigen Hochschulvorschriften besetzt werden, sind von den Bestimmungen dieses Absatzes ausgenommen.
(7) Eine gemäß Abs. 6 erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind, deren Nichtvorhandensein nachträglich hervorkommt oder der in Betracht kommende Arzt schwerwiegend oder wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat.
(8) Die von den Ärzten an Krankenanstalten zu führenden Berufsbezeichnungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die unbefugte Führung dieser Berufsbezeichnungen sowie die Führung einer anderen Bezeichnung, die geeignet ist, eine diesen Berufsbezeichnungen entsprechende Dienstobliegenheit vorzutäuschen, ist verboten.
§ 15
Ausbildungsärzte
(1) In Krankenanstalten, die auf Grund der bundesrechtlichen Vorschriften über den ärztlichen Beruf als Ausbildungsstätten für Ärzte zugelassen sind, müssen bei Vorhandensein von Bewerbern so viele Ausbildungsärzte beschäftigt werden, daß auf jeden dieser Ärzte höchstens dreißig Anstaltsbetten entfallen.
(2) Unter Ausbildungsärzten sind Ärzte zu verstehen, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den ärztlichen Beruf lediglich zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in einer als Ausbildungsstätte zugelassenen Krankenanstalt unter Anleitung und Aufsicht der Abteilungsleiter berechtigt sind.
(3) Die im Abs. 1 festgelegte Bettenzahl ist nach dem Durchschnitt der im vorangegangenen Kalenderjahr belegten Anstaltsbetten zu berechnen. Hiebei sind Betten, die von Personen belegt werden, welche wegen der besonderen Art der Erkrankung und der längeren Dauer des Anstaltsaufenthaltes (z. B. Geisteskranke, Tuberkulosekranke) die Tätigkeit des Arztes in wesentlich geringerem Maße beanspruchen, als Anstaltspatienten in engerem Sinne, der Berechnung nur in einem entsprechend verminderten Ausmaß zugrunde zu legen. Das Ausmaß der Verminderung ist von der Landesregierung nach Anhörung der gesetzlichen Berufsvertretung der Ärzte Vorarlbergs durch Bescheid festzusetzen.
(4) Die Rechtsträger von Krankenanstalten im Sinne des Abs. 1 haben die Gesamtzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr belegten Anstaltsbetten und die Namen der von ihnen beschäftigten Ausbildungsärzte alljährlich bis Ende Jänner der Landesregierung zu melden.
es
(5) Durch eine Verminderung der Zahl der belegten Anstaltsbetten wird das Beschäftigungsverhältnis der bereits in der Krankenanstalt tätigen Ausbildungsärzte nicht berührt.
(6) Den Ausbildungsärzten ist nach freier Vereinbarung ein angemessenes Entgelt zu reichen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so gebührt im 1. Dienstjahr ein Monatsentgelt in der Höhe von 90 v. H., im
§ 16
Ärztliche Behandlung, Werbeverbot
(1) Die unbedingt notwendige ärztliche Erste Hilfe darf in einer Krankenanstalt niemandem verweigert werden.
(2) Der ärztliche Dienst muß so eingerichtet sein, daß in der Krankenanstalt ärztliche Hilfe jederzeit sofort erreichbar ist.
(3) Patienten von Krankenanstalten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich untersucht und behandelt werden.
(4) Heilbehandlungen, die mit besonderen Gefahren für den Patienten verbunden sind, wie insbesondere operative Eingriffe, dürfen an einem Patienten nur mit dessen Zustimmung, wenn aber der Patient das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat oder er mangels geistiger Reife oder Gesundheit die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Behandlung nicht beurteilen kann, nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters durchgeführt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, daß der mit der Einholung der Zustimmung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben des Patienten gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung seiner Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der betreffende Abteilungsleiter und wenn Abteilungen nicht bestehen, der ärztliche Leiter der Krankenanstalt. Handelt es sich um einen Patienten eines gemäß § 12 Abs. 4 zugelassenen Facharztes, so entscheidet dieser.
(5) Jede Art von Werbung für bestimmte medizinische Behandlungsmethoden sowie für die Anwendung bestimmter Arzneimittel oder bestimmter Heilbehelfe in Krankenanstalten ist verboten.
§ 17
Krankenpflegedienst
(1) In Krankenanstalten dürfen Patienten nur von Personen gepflegt werden, die hiezu die erforderliche Eignung besitzen.
(2) Die näheren Voraussetzungen für die Eignung hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die medizinischen Erkenntnisse und die Art der Pflegetätigkeit durch Verordnung zu regeln. Sie hat hiebei insbesondere Bestimmungen über das erforderliche Mindestalter sowie über die charakterlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen zu erlassen. Die Eignung kann überdies nach Maßgabe der bestehenden Ausbildungsmöglichkeiten vom erfolgreichen Besuch einer einschlägigen Schule oder von der Ablegung einer entsprechenden Prüfung gemacht werden.
§ 18
Wirtschaftsführung
(1) Für jede Krankenanstalt ist ein Verwalter zu bestellen, dem die Leitung aller nicht zum ärztlichen Dienst (§ 14) gehörenden Angelegenheiten obliegt. Zum Verwalter dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderliche Eignung besitzen und denen nicht die Leitung des ärztlichen Dienstes in der Krankenanstalt übertragen ist. Bei privaten Krankenanstalten kann von der Bestellung abgesehen werden, wenn eine physische Person als Inhaber der Betriebsbewilligung die Aufgaben des Verwalters selbst wahrnimmt.
(2) Der Verwalter (Inhaber der Betriebsbewilligung) hat vor Entscheidungen, die den ärztlichen Dienst berühren, das Einvernehmen mit dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt herzustellen.
§ 19
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die in einer Krankenanstalt beschäftigten oder nur in Ausbildung stehenden Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alle die Krankheit von Patienten betreffenden Umstände sowie auf deren sonstige Verhältnisse, die ihnen in Ausübung ihres Berufes oder im Zusammenhang mit der Ausbildung bekannt geworden sind. Andere gesetzliche oder dienstrechtliche Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht der genannten Personen werden hiedurch nicht berührt.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist. Die Entscheidung trifft im Zweifelsfalle die Landesregierung.
§ 20
Aufnahme in Anstaltsbehandlung
(1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.
(2) Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen werden, so sind Mutter (Begleitperson) und Säugling gemeinsam in Anstaltsbehandlung zu nehmen.
(3) In Sonderheilanstalten für Geisteskrankheiten dürfen nur Geisteskranke, Geistesschwache und Suchtkranke aufgenommen werden. Die Aufnahme hat zu dem Zweck zu erfolgen, die Krankheit durch Behandlung zu heilen oder zu bessern, dem Kranken die erforderliche Pflege zu gewähren, sofern eine solche außerhalb der Krankenanstalt nicht gewährleistet ist, oder den Kranken zu beaufsichtigen oder abzusondern, wenn er die Sicherheit seiner eigenen oder einer anderen Person gefährdet. Zur Gewährung der Pflege oder zur Beaufsichtigung und Absonderung können auch unheilbare Kranke untergebracht werden.
§ 21
Aufnahmebuch
In jeder Krankenanstalt ist ein Aufnahmebuch zu führen, in das die aufgenommenen Patienten unter Angabe des Vor- und Familiennamens (bei Frauen auch des Geburtsnamens), der Geburtsdaten, des Berufes, der Wohnungsanschrift, des Aufnahme- und Entlassungstages, beziehungsweise des Todestages und der Todesursache einzutragen sind. Bei nicht eigenberechtigten Personen ist überdies der Vor- und Familienname, der Beruf und die Wohnungsanschrift des gesetzlichen Vertreters zu vermerken. Anstelle des Aufnahmebuches kann auch eine Aufnahmekartei geführt werden.
§ 22
Krankheitsgeschichten, Operationsprotokolle
(1) Für jeden Patienten ist eine Krankheitsgeschichte anzulegen, in der neben den Personaldaten die Vorgeschichte der Erkrankung, der Zustand des Patienten zur Zeit der Aufnahme, der Krankheitsverlauf, die Art der Behandlung und der Zustand des Patienten zur Zeit seiner Entlassung aus der Krankenanstalt darzustellen sind.
(2) Über Operationen sind eigene Operationsprotokolle zu führen und der Krankheitsgeschichte beizufügen.
(3) Krankheitsgeschichten und Operationsprotokolle sind bei ihrem Abschluß vom behandelnden Arzt und vom Leiter der Abteilung, wenn eine solche nicht besteht, vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu unterfertigen. Krankheitsgeschichten, Operationsprotokolle und Röntgenbilder sind in selbständigen Ambulatorien durch mindestens zehn Jahre, in den übrigen Krankenanstalten durch mindestens zwanzig Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrung hat derart zu erfolgen, daß eine mißbräuchliche Kenntnisnahme des Inhaltes ausgeschlossen ist. Krankheitsgeschichten, Operationsprotokolle und Röntgenbilder, die nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ausgeschieden werden sollen, sind unter Aufsicht sorgfältig zu vernichten. Im Falle der Auflassung einer Krankenanstalt sind die Krankheitsgeschichten, Operationsprotokolle und Röntgenbilder der Bezirksverwaltungsbehörde zur Aufbewahrung bis zum Ablauf obiger Frist zu übergeben.
(4) Die Krankenanstalten haben den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner den Sozialversicherungsträgern hinsichtlich der bei ihnen versicherten Personen kostenlos Abschriften (Kopien) von Krankheitsgeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patienten zu übermitteln. Den mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst betrauten Behörden sind alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überwachung und Einhaltung bestehender Vorschriften (zwischenstaatlicher Verpflichtungen) erforderlich sind.
(5) Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gutachten wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 4 nicht berührt.
§ 23
Leichenöffnungen
(1) Leichenöffnungen dürfen in privaten Krankenanstalten nur vorgenommen werden, wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder gerichtlich angeordnet wurde oder wenn die nächsten Angehörigen des Verstorbenen zugestimmt haben. Voraussetzung ist überdies, daß ein geeigneter Raum für Leichenöffnungen vorhanden ist.
(2) Unter welchen Voraussetzungen Leichen in öffentlichen Krankenanstalten obduziert werden können, richtet sich nach den Bestimmungen des § 36.
(3) Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die zur Feststellung der Person des Obduzierten erforderlichen Angaben, die pathologischen Befunde an der Leiche und die vermutliche Todesursache zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom obduzierenden Arzt zu unterfertigen. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Krankheitsgeschichte beizuschließen.
(4) Hinsichtlich der Aufbewahrung und Vernichtung der Niederschrift ist die Bestimmung des § 22 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 24
Anstaltsambulatorien
(1) Anstaltsambulatorien sind Einrichtungen in Krankenanstalten der im § 3 Abs. 1 lit. a) bis f) angeführten Art, die der ärztlichen Untersuchung und Behandlung von nicht bettlägerigen Kranken ohne deren gleichzeitige Unterbringung und Verpflegung in der Krankenanstalt dienen.
(2) In Anstaltsambulatorien dürfen Kranke nur untersucht und behandelt werden, wenn
(3) Die Errichtung und der Betrieb von Anstaltsambulatorien bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Auf das Bewilligungsverfahren finden die Bestimmungen der §§ 7 und 8 sinngemäß Anwendung.
(4) In jedem Anstaltsambulatorium sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, in denen die Benützer des Ambulatoriums unter Angabe des Vor- und Familiennamens (bei Frauen auch des Geburtsnamens), der Geburtsdaten und der Wohnungsanschrift, ferner unter Anführung der Vorgeschichte der Erkrankung, des Zustandes bei Beginn der Behandlung, des Krankheitsverlaufes und der Art der Behandlung sowie allenfalls des Kostenträgers und des vorgeschriebenen Entgeltes einzutragen sind.
(5) Der Betrieb eines Anstaltsambulatoriums ist vom Rechtsträger der Krankenanstalt durch eine Ambulatoriumsordnung zu regeln. Hierfür gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 13.
§ 25
Arzneimittel, Blutbank
(1) In Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muß ein hinlänglicher Vorrat an Arzneimitteln, der nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich ist, angelegt sein. Für die Anschaffung, Bezeichnung und Verwahrung sind die ärztliche Hausapotheken geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Eine Anfertigung oder sonstige Zubereitung von Arzneien ist nicht zulässig, es sei denn, daß es sich um Zubereitungen handelt, die auch im privaten Haushalt üblich sind.
(2) Der in einer Krankenanstalt angelegte Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit von der Bezirksverwaltungsbehörde, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen einer Gebietskörperschaft, die eine Krankenanstalt betreibt, oder eines Sachverständigen der Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische Untersuchungen in Wien, mindestens einmal jährlich zu überprüfen.
(3) An Patienten dürfen Arzneien nur unter der Verantwortung des Arztes verabreicht werden.
(4) Die Landesregierung kann eine oder mehrere Krankenanstalten verpflichten, hinsichtlich jener Blutgruppen, für die genügend Blutspender zur Verfügung stehen, einen für den Landesbedarf ausreichenden Vorrat an Blutersatz anzulegen (Blutbank) und ihn zum Selbstkostenpreis an andere Krankenanstalten im Lande abzugeben.
§ 26
Pflegeklassen, Pflegeentgelt
(1) Die Leistungen der Krankenanstalt können nach Pflegeklassen abgestuft werden.
(2) In höhere Pflegeklassen sind anstaltsbedürftige Personen nur über eigenes Verlangen aufzunehmen. Die Aufnahme kann von der Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung des Pflegeentgeltes sowie vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig gemacht werden. Über die sich aus der Aufnahme in eine höhere Pflegeklasse ergebenden Verpflichtungen ist die anstaltsbedürftige Person beziehungsweise ihr gesetzlicher Vertreter vorher in geeigneter Weise aufzuklären.
(3) Für den Aufnahme- und Entlassungstag ist das Pflegeentgelt in voller Höhe zu entrichten. Bei Überstellung eines Patienten in eine andere Krankenanstalt hat nur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf das Pflegeentgelt für diesen Tag. In den Fällen des § 20 Abs. 2 darf das Pflegeentgelt nur für eine Person in Rechnung gestellt werden.
(4) Das Pflegeentgelt wird mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag verrechnet werden.
§ 27
Entlassung
(1) Vor jeder Entlassung ist durch ärztliche Untersuchung festzustellen, ob der Patient geheilt, gebessert oder ungeheilt entlassen wird.
(2) Kann ein Patient nicht sich selbst überlassen werden und ist auch seine Übernahme durch Angehörige oder sonst nahestehende Personen nicht sichergestellt, so ist der Träger der öffentlichen Fürsorge von der Entlassung rechtzeitig zu verständigen.
(3) Sofern der Patient, seine Angehörigen oder sein gesetzlicher Vertreter die vorzeitige Entlassung wünschen, hat der behandelnde Arzt auf allfällige nachteilige Folgen für die Gesundheit des Patienten aufmerksam zu machen und darüber eine Niederschrift aufzunehmen. Eine vorzeitige Entlassung ist nicht zulässig, wenn die in Anstaltsbehandlung befindliche Person auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde in die Krankenanstalt eingewiesen worden ist.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Krankenanstalten für Geisteskrankheiten.
§ 28
Beziehungen zu den Sozialversicherungsträgern
(1) Die Beziehungen der privaten Krankenanstalten zu den Sozialversicherungsträgern sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Diese Verträge sind der Landesregierung binnen vier Wochen nach ihrem Abschluß zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die mit den Rechtsträgern gemeinnütziger Krankenanstalten zu vereinbarenden Pflegeentgelte dürfen nicht niedriger sein als diejenigen, die vom gleichen Sozialversicherungsträger an den Rechtsträger der nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen geleistet werden.
(3) Die Beziehungen der öffentlichen Krankenanstalten zu den Sozialversicherungsträgern richten sich nach den Bestimmungen des § 45.
§ 29
Einsichts- und Untersuchungsrecht der Krankenversicherungs- und Fürsorgeträger
(1) Den Krankenversicherungsträgern und den Trägern der öffentlichen Fürsorge steht hinsichtlich jener Patienten, für deren Anstaltsbehandlung sie aufzukommen haben, das Recht zu, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen und die Patienten in der Krankenanstalt durch einen von ihnen beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
(2) Der Krankenversicherungsträger oder der Träger der öffentlichen Fürsorge hat den Termin für die Einsichtnahme beziehungsweise Untersuchung mit dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu vereinbaren. Die Einsichtnahme beziehungsweise Untersuchung hat in den vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt bestimmten Räumen und im Beisein des Abteilungsleiters oder eines von ihm hiezu bestellten Anstaltsarztes zu erfolgen.
§ 30
Fortbetriebsrecht privater Krankenanstalten
(1) Eine von einer physischen Person betriebene private Krankenanstalt, die nach dem Tod des Rechtsträgers auf die Witwe oder auf minderjährige Nachkommen übergeht, kann auf Grund der ursprünglichen Betriebsbewilligung von diesen Personen auf ihre Rechnung weiter betrieben werden. Hinterläßt der Erblasser sowohl eine Witwe als auch minderjährige Nachkommen, so steht das Fortbetriebsrecht diesen Personen gemeinschaftlich zu, es sei denn, daß der Verstorbene eine andere Verfügung getroffen hat. Es kann jedoch jeder hiedurch Berechtigte für seine Person auf dieses Recht verzichten.
(2) Der Fortbetrieb ist der Landesregierung binnen einem Monat nach der Einantwortung anzuzeigen.
(3) Das Fortbetriebsrecht endet bei der Witwe mit Beendigung des Witwenstandes und bei minderjährigen Nachkommen mit Erreichung der Großjährigkeit des Jüngsten von ihnen. Steht einer der Nachkommen in ärztlicher Berufsausbildung, so kann die Landesregierung das Fortbetriebsrecht auf Antrag bis zum Abschluß jener Ausbildung verlängern, die diesen Nachkommen zur Leitung der Krankenanstalt berechtigt, längstens jedoch bis zur Vollendung seines 32. Lebensjahres.
(4) Während der Dauer der Verlassenschaftsabhandlung kann die Krankenanstalt von der mit der Verwaltung des Nachlasses betrauten Person auf Grund der ursprünglichen Betriebsbewilligung auf Rechnung des ruhenden Nachlasses fortbetrieben werden. Der Fortbetrieb ist der Landesregierung binnen einem Monat nach dem Tod des Betriebsinhabers anzuzeigen.
§31
Sperre der Krankenanstalt
(1) Krankenanstalten oder einzelne Betriebsbereiche derselben, die ohne die vorgeschriebene behördliche Bewilligung betrieben werden, sind von der Landesregierung erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwanges zu sperren.
(2) Die Landesregierung hat die Sperre einer Krankenanstalt oder einzelner Betriebsbereiche derselben durch Bescheid anzuordnen, wenn schwerwiegende Mängel bestehen, die einen ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb nicht mehr gesichert erscheinen lassen. Die Sperre ist unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel vorher anzudrohen. Die sanitäre Aufsicht des Bundes wird hiedurch nicht berührt.
(3) Mit dem Zeitpunkt der Sperre ist jede weitere Aufnahme von Kranken untersagt. Die in Anstaltsbehandlung befindlichen Patienten sind bei gleichzeitiger Sicherstellung einer allenfalls notwendigen Unterbringung in einer anderen Krankenanstalt zu verhalten, die gesperrte Krankenanstalt sofort zu verlassen. Für die weitere Behandlung und Pflege der transportunfähigen Patienten ist durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Rechtsträgers der gesperrten Krankenanstalt vorzusorgen.
(4) Maßnahmen nach Abs. 3 sind auch zu treffen, wenn der Landeshauptmann aus dem Grunde der sanitären Aufsicht die Weiterführung des Anstaltsbetriebes wegen wiederholter Verletzungen sanitärer Vorschriften oder wegen anders nicht zu behebender gesundheitlicher Mißstände untersagt.
(5) Wenn die Gründe für die Sperre weggefallen sind, ist sie aufzuheben.
§ 32
Widerruf der Betriebsbewilligung
(1) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn
(2) Die Landesregierung kann die Betriebsbewilligung widerrufen, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die die Verweigerung der Betriebsbewilligung rechtfertigen würden, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden.
(3) Vor Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kann die Landesregierung dem Rechtsträger der Krankenanstalt zur Behebung der Mängel eine angemessene Frist einräumen.
(4) Die sanitäre Aufsicht des Bundes wird durch die Abs. 1 bis 3 nicht berührt.
Sonderbestimmungen für öffentliche Krankenanstalten
§ 33
Allgemeines
Die Errichtung und der Betrieb von öffentlichen Krankenanstalten richtet sich nach den für alle Krankenanstalten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und nach den Bestimmungen dieses Abschnittes.
§ 34
Öffentlichkeitsrecht
(1) Das Öffentlichkeitsrecht kann, einer Krankenanstalt der im § 3 Abs. 1 lit. a bis e bezeichneten Art verliehen werden, wenn sie gemeinnützig ist, die Erfüllung der ihr in diesem Gesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet ist und wenn sie von einer juristischen Person oder einer Vereinigung von juristischen Personen verwaltet und betrieben wird. Wenn der Rechtsträger der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft ist, so ist ferner nachzuweisen, daß ihr Rechtsträger über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt.
(2) Das Öffentlichkeitsrecht wird von der Landesregierung auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt verliehen. Die Verleihung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren.
(3) Bei Erweiterung einer öffentlichen Krankenanstalt durch Einrichtung einer neuen Abteilung oder eines Anstaltsambulatoriums, bei ihrer Verlegung und bei sonstigen erheblichen Veränderungen in ihrem Betrieb sind die Voraussetzungen für das Öffentlichkeitsrecht erneut zu überprüfen. Der Fortbestand oder das Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren.
§ 35
Betriebspflicht, öffentliche Stellenausschreibung
(1) Für die öffentlichen Krankenanstalten besteht Betriebspflicht.
(2) Die Stelle des ärztlichen Leiters, des Leiters einer Abteilung, einer Prosektur, eines Ambulatoriums oder einer Anstaltsapotheke, ferner die Stellen der ständigen Konsiliarärzte sowie des Verwalters dürfen in öffentlichen Krankenanstalten nur auf Grund einer öffentlichen Stellenausschreibung besetzt werden. Für die Bewerbung ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen.
(3) Stellen, die auf Grund der einschlägigen Hochschulvorschriften besetzt werden, sind von den Bestimmungen des Abs. 2 ausgenommen.
(4) Die Bewerber haben ihr Gesuch mit den erforderlichen Nachweisen über das Alter, die Berechtigung zur Ausübung des in Betracht kommenden Berufes, die Ausbildung und bisherige fachliche Tätigkeit sowie mit einem Lebenslauf und einem amtsärztlichen Zeugnis über ihren Gesundheitszustand zu belegen.
(5) Die Gesuche aller Bewerber sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt mit allen Unterlagen einschließlich eingeholter Dienstbeschreibungen der Landesregierung vorzulegen, die, sofern es sich nicht um die Stelle eines Verwalters handelt, ein Gutachten des Landessanitätsrates einzuholen hat.
(6) Die Landesregierung hat dem Träger der Krankenanstalt eine begründete Reihung der Bewerber samt den vorgelegten Unterlagen zu übermitteln, der nach Maßgabe der §§ 14 und 18 die Wahl unter den gereihten Bewerbern hat.
§ 36
Voraussetzungen für Leichenöffnungen
(1) Die Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Patienten sind zu obduzieren, wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder gerichtlich angeordnet wurde oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes, erforderlich ist.
(2) Liegt keiner der im Abs. 1 erwähnten Fälle vor und hat der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt, darf die Leichenöffnung nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen vorgenommen werden.
§ 37
Angliederungsverträge
(1) Zwischen Trägern öffentlicher und privater Krankenanstalten können mit Genehmigung der Landesregierung Verträge abgeschlossen werden, in denen die Unterbringung von Patienten einer öffentlichen Krankenanstalt (Hauptanstalt) in einer privaten Krankenanstalt (angegliederte Krankenanstalt) unter ärztlicher Aufsicht und auf Rechnung der Hauptanstalt vereinbart wird (Angliederungsvertrag). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn es das Interesse der Sicherstellung öffentlicher Krankenpflege erfordert.
(2) Im Falle eines Angliederungsvertrages gelten die von der Hauptanstalt in der angegliederten Krankenanstalt untergebrachten Patienten als Patienten der Hauptanstalt.
§ 38
Aufnahme in Anstaltsbehandlung
(1) In öffentliche Krankenanstalten dürfen nur anstaltsbedürftige Personen (§ 6 Abs. 3) als Patienten aufgenommen werden. Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der Krankenanstalt und auf den Umfang der Anstalts-einrichtungen Bedacht zu nehmen. Unabweisbare Kranke (§ 6 Abs. 5) müssen in Anstaltsbehandlung genommen werden. Ferner sind die öffentlichen Krankenanstalten verpflichtet, die auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften eingewiesenen Erkrankten in die niedrigste Pflegeklasse aufzunehmen.
(2) Nicht anstaltsbedürftige Begleitpersonen dürfen, soweit nicht § 20 Abs. 2 Anwendung findet, nur dann in öffentliche Krankenanstalten aufgenommen werden, wenn die Aufnahme im Interesse von Patienten geboten und die Unterbringung in der Krankenanstalt möglich ist.
(3) Über die Aufnahme entscheiden die nach der Anstaltsordnung hiezu berufenen Organe auf Grund einer Untersuchung durch den hiezu bestimmten Anstaltsarzt.
§ 39
Entlassung
Patienten einer öffentlichen Krankenanstalt sind zu entlassen, wenn sie auf Grund des Ergebnisses einer anstaltsärztlichen Untersuchung der Anstaltsbehandlung nicht mehr bedürfen oder wenn ihre Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt ist.
§ 40
Pflege- und Sondergebühren
(1) Das Entgelt für die Leistungen der öffentlichen Krankenanstalten gliedert sich in die Pflegegebühr und in die Sondergebühren.
(2) Die Pflegegebühr ist das tägliche Entgelt für die Unterbringung, ärztliche Untersuchung und Behandlung sowie für die Beistellung von Arzneimitteln, Pflege und Verköstigung in der niedrigsten Pflegeklasse.
(3) Außer der Pflegegebühr können Sondergebühren eingehoben werden für
(4) Der Berechnung der Pflegegebühr dürfen Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Krankenanstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische Mehraufwand im Sinne der bundesrechtlichen Vorschriften nicht zugrunde gelegt werden.
(5) Ein anderes als das in den Abs. 1 bis 4 vorgesehene Entgelt darf in öffentlichen Krankenanstalten von den Patienten oder ihren Angehörigen nicht eingehoben werden.
§ 41
Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren
(1) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten haben die Pflege- und Sondergebühren für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse unter Berücksichtigung des § 40 Abs. 4 kostendeckend zu ermitteln.
(2) Die Pflege- und Sondergebühren für öffentliche Krankenanstalten sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung der Krankenanstalt festzusetzen und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Die Festsetzung erfolgt auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt.
(3) Für alle im Bereiche einer Gemeinde befindlichen öffentlichen Krankenanstalten mit gleichartiger Betriebsform sind die Pflege- und Sondergebühren einheitlich festzusetzen.
(4) Die Pflege- und Sondergebühren von öffentlichen Krankenanstalten, deren Rechtsträger keine Gebietskörperschaft ist, dürfen nicht niedriger sein als die Pflege- und Sondergebühren der nächstgelegenen, von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit solcher Krankenanstalten obliegt der Landesregierung.
(5) Für Angehörige von Staaten, die österreichische Staatsbürger ungünstiger behandeln als ihre eigenen Staatsangehörigen, kann die Landesregierung entsprechend höhere Pflege- und Sondergebühren festsetzen. Vor der Festsetzung sind das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für soziale Verwaltung zu hören.
§ 42
Vorschreibung der Pflege- u. Sondergebühren
(1) Pflege- und Sondergebühren der öffentlichen Krankenanstalten, die nicht im vorhinein entrichtet wurden, sind unverzüglich nach Beendigung der Anstaltsbehandlung dem Zahlungspflichtigen vorzuschreiben. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann über Ersuchen des Zahlungspflichtigen die Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr in Teilbeträgen gestattet werden. Bei länger dauernder Anstaltsbehandlung können die aufgelaufenen Pflege- und Sondergebühren monatlich vorgeschrieben werden.
(2) Zahlungspflichtig ist in erster Linie der in der Krankenanstalt behandelte Patient, sofern und soweit nicht eine andere physische oder juristische Person auf Grund sozialversicherungsrechtlicher, fürsorgerechtlicher oder anderer gesetzlicher Vorschriften hiefür aufzukommen hat. Können die aufgelaufenen Pflege- und Sondergebühren auf diese Weise nicht hereingebracht werden, sind zum Ersatz die für den Patienten unterhaltspflichtigen Personen heranzuziehen
§ 43
Kostenaufteilung bei sozialversicherten Patienten und deren Angehörigen
(1) Die den öffentlichen Krankenanstalten zustehenden Pflegegebühren für sozialversicherte Patienten sind, wenn es sich um den Versicherten selbst handelt, zur Gänze vom Sozialversicherungsträger, wenn es sich um einen Angehörigen des Versicherten handelt, zu 80 v. H. vom Sozialversicherungsträger und zu 20 v. H. vom Versicherten zu entrichten. Soweit der Sozialversicherungsträger auf Grund der Satzungen für Angehörige einen höheren Anteil bezahlt, ermäßigt sich der vom Versicherten zu entrichtende Anteil entsprechend.
(2) Durch die Zahlungen des Sozialversicherungsträgers und allenfalls des Versicherten gem. Abs. 1 sind nur die Pflegegebühren für die niedrigste Pflegeklasse abgegolten. Alle übrigen Kosten sind, sofern für sie nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarung der Sozialversicherungsträger aufzukommen hat, vom Versicherten selbst zu tragen.
(3) Für die Dauer der vom Sozialversicherungsträger gewährten Anstaltsbehandlung hat der Rechtsträger der Krankenanstalt gegenüber dem Versicherten und den für ihn unterhaltspflichtigen Personen, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist und unbeschadet einer allfälligen Aufzahlung für Mehrleistungen in einer höheren Pflegeklasse, keinen Anspruch auf Ersatz von Pflegegebühren. Nach Ablauf der vom Sozialversicherungsträger gewährten Anstaltsbehandlung hat der Versicherte für den weiteren Anstaltsaufenthalt die Pflege- und allfälligen Sondergebühren selbst zu tragen.
(4) Bei Unterbringung eines Kranken, dem oder für den ein Anspruch auf Anstaltsbehandlung zusteht, in einer öffentlichen Sonderheilanstalt für Geisteskrankheiten hat der Sozialversicherungsträger die Kosten der Anstaltsbehandlung bis zu der in den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Höchstdauer in der Höhe der halben Pflegegebühr der niedrigsten Pflegeklasse zu tragen.
§ 44
Einbringung rückständiger Pflege- und Sondergebühren
(1) Zahlungspflichtigen Patienten, die mit der Entrichtung von Pflege- oder Sondergebühren mehr als vier Wochen im Rückstand sind, ist eine Zahlungsaufforderung zuzustellen. Die Zahlungsaufforderung hat zu enthalten:
(2) Gegen die Zahlungsaufforderung kann der Verpflichtete binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Stelle Einwendungen erheben, welche die Zahlungsaufforderung ausgestellt hat. Über Einwendungen, denen nicht von der Krankenanstalt selbst Rechnung getragen wird, entscheidet die nach dem Sitz der Krankenanstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Werden gegen die Zahlungsaufforderung keine Einwendungen erhoben, oder wird den Einwendungen keine Folge gegeben, so ist der Anspruch gegen den Zahlungspflichtigen vollstreckbar. Die Zahlungsaufforderung gilt als Rückstandsausweis.
(4) Auf Grund des Rückstandsausweises einer öffentlichen Krankenanstalt ist gegen den Zahlungspflichtigen die Vollstreckarbeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.
§ 45
Beziehungen zwischen öffentlichen Krankenanstalten und Sozialversicherungsträgern
(1) Bei öffentlichen Krankenanstalten finden die Bestimmungen des § 29 dieses Gesetzes auf alle nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bestehenden Träger der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung Anwendung.
(2) Soweit die Beziehungen der Rechtsträger von öffentlichen Krankenanstalten zu den Sozialversicherungsträgern nicht bereits in diesem Gesetz festgelegt sind, sind sie nach Maßgabe der folgenden Absätze durch privatrechtlichen Vertrag zu regeln.
(3) Der Vertrag ist zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Sozialversicherungsträgern andererseits abzuschließen. Er bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.
(4) In dem Vertrag ist insbesondere die Höhe der zu zahlenden Pflege-(Sonder) gebühren, die Dauer, für die sie zu leisten sind und der Zeitpunkt der Zahlung solcher Gebühren zu regeln. Für öffentliche Krankenanstalten, deren Rechtsträger keine Gebietskörperschaft ist, dürfen die Pflege- und Sondergebühren nicht niedrigen vereinbart werden als jene, die vom gleichen Sozialversicherungsträger an den Rechtsträger der nächstgelegenen öffentlichen, von einer Gebietskörperschaft betrieben Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen geleistet werden. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit der Einrichtungen solcher Krankenanstalten obliegt der Landesregierung.
(5) Der Vertrag hat eine Regelung über die Entscheidungen von Streitigkeiten zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und den Sozialversicherungsträgern (Hauptverband) durch ein Schiedsgericht zu erhalten, dessen Vorsitzender von der Landesregierung bestellt wird. Der Vorsitzende muß rechtskundig sein.
(6) Der Abschluß von Verträgen gemäß Abs. 1 bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Vertragsbestimmungen gesetzwidrig oder mit den Grundsätzen einer geordneten Wirtschaftsführung und Gebarung der Krankenanstalt unvereinbar sind.
§ 46
Entscheidung über Streitigkeiten bei Vertragsabschluß
(1) Wenn innerhalb von zwei Monaten Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach einer Vertragsauflösung ein Vertrag zwischen dem Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zustande kommt, entscheidet auf Antrag über die dem Vertragsabschluß entgegenstehenden Streitfälle ein Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus einem von der Landesregierung zu bestellenden Vorsitzenden, der rechtskundig sein muß, und aus zwei Beisitzern, von denen jeder Streitteil einen entsendet.
(3) Einen Antrag auf Entscheidung durch das Schiedsgericht kann jeder der beiden Streitteile wie auch die Landesregierung stellen. Der Antrag ist beim Amt der Vorarlberger Landesregierung einzubringen. Im übrigen finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren Anwendung. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und für die Streitteile verbindlich.
§ 47
Öffentlichkeitsrecht, Verzicht und Entziehung
(1) Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Sofern der Krankenanstalt Zuschüsse des Bundes gewährt wurden, hat die Landesregierung das zuständige Bundesministerium hievon in Kenntnis zu setzen.
(2) Das Öffentlichkeitsrecht ist einer Krankenanstalt von der Landesregierung zu entziehen, wenn eine in diesem Gesetz für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder wenn ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, welcher die Versagung des Öffentlichkeitsrechtes zur Folge gehabt hätte, nachträglich hervorkommt.
(3) Wird die Bewilligung zum Betrieb einer öffentlichen Krankenanstalt widerrufen, so erlischt damit gleichzeitig das Öffentlichkeitsrecht.
III. Teil
Sonstige Heil- und Pflegeanstalten
§48
(1) Heil- oder Pflegeanstalten, die nicht als Krankenanstalten im Sinne des § 3 zu werten sind, unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat sich in geeigneten Zeitabständen vom ordnungsgemäßen Betrieb solcher Heil- und Pflegeanstalten zu überzeugen. Sie hat für die Beseitigung allfälliger Mißstände, die der ordnungsgemäßen Erfüllung des Anstaltszweckes entgegenstehen, Sorge zu tragen. Wenn die Mißstände mit erheblichen Gefahren für die in der Anstalt untergebrachten Personen verbunden sind oder bereits zu Schädigungen geführt haben, kann die Landesregierung erforderlichenfalls den Betrieb einstellen.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 wird die sanitäre Aufsicht des Bundes nicht berührt.
IV. Teil
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 49
Mitteilungen an die sanitäre Aufsichtsbehörde
Alle auf Grund dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Widerruf sind dem Landeshauptmann als sanitärer Aufsichtsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.
§ 50
Strafen
(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 30.000.- S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen wird bestraft, wer
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 3000.- S oder mit Arrest bis zu einer Woche wird bestraft, wer
(3) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden.
(4) Die Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Handlung oder Unterlassung nach anderen Gesetzesvorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht ist.
(5) Bei Zuwiderhandlung gegen das Werbeverbot sind die verbotenen Werbemittel für verfallen zu erklären.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede Bestrafung, die die Eignung des Anstaltsträgers zum Betrieb der Krankenanstalt in Frage stellt, der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
§ 51
Übergangsbestimmung
(1) Rechte zum Betrieb von Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Krankenanstalten auf Grund der bisher geltenden Vorschriften über Heil- und Pflegeanstalten verliehen oder erteilt worden sind, bleiben insoweit unberührt, als ihre Ausübung auf Grund dieses Gesetzes möglich ist. Solche Rechte sind in Hinkunft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen.
(2) Die Änderung oder Aufhebung der gemäß Abs. 1 weiterbestehenden Rechte hat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen. Anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzusetzen.
(3) Private Krankenanstalten, die bisher auf Grund ihrer Satzungen gemeinnützig betrieben wurden und die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. a bis f erfüllen, gelten als gemeinnützige Krankenanstalten im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Die Bestimmungen über den Abschluß eines privatrechtlichen Vertrages mit dem ärztlichen Leiter, dem Leiter einer Abteilung oder Prosektur (§ 14 Abs. 6) finden keine Anwendung, wenn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besteht.
(5) Die Landesregierung hat binnen Jahresfrist bei allen bestehenden Krankenanstalten das Vorliegen der nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen zu überprüfen. Sie hat bereits erteilte Bewilligungen und Genehmigungen unter Beachtung der Abs. 1 bis 4 erforderlichenfalls den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen anzupassen. Falls die Einhaltung dieser Vorschriften dem Rechtsträger der Krankenanstalt nicht sofort zugemutet werden kann und der bestehende Zustand eine Gefährdung von Patienten ausschließt, hat die Landesregierung zur Herbeiführung des gesetzmäßigen Zustandes eine angemessene Frist einzuräumen.
§ 52
Außerkrafttreten von Vorschriften
(1) Mit Geltungsbeginn dieses Gesetzes treten alle Vorschriften über Heil- und Pflegeanstalten, soweit sie als landesrechtliche Bestimmungen in Geltung stehen, außer Kraft, insbesondere
(2) Das Spitalbeitragsgesetz, LGBl. Nr. 18/ 1958, wird von der Außerkraftsetzung gemäß Abs. 1 nicht berührt.