Auf Grund des § 8 des Stickereiförderungsgesetz, BGBl. Nr. 222/1956, wird verordnet:
§ 1
Zu den Beiträgen nach § 7 Abs. 1 des Stickereiförderungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1956, werden folgende Abschläge festgesetzt:
§ 2
Die im § 1 festgesetzten Abschläge gelten für alle Stickaufträge, in der Schiffli- und Handmaschinenstickerei, die in der Zeit vom 1. August 1959 bis 31. Juli 1960 im Lohnverkehr erteilt oder auf eigenen Maschinen ausgeführt werden.