Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Stickereiförderungsgestz, BGBl. Nr. 222/1956, wird verordnet:
§ 1
Die in der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über die Festsetzung von Mindeststichpreisen für die Schifflistickerei, LGBl. Nr. 22/1957, festgesetzten Mindeststichpreise nach Tarifsätzen einschließlich Zuschläge und nach Stundensätzen werden um 10% erhöht.
§ 2
Die Bestimmung des § 1 gelten für alle Stickaufträge, die ab 1. August 1959 auf eigenen und fremden Maschinen ausgeführt werden.