LGBL_VO_19590831_25•Bäuerliches Siedlungsgesetz.
LGBL_VO_19590831_25Bäuerliches Siedlungsgesetz.Gazette31.08.1959
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
I. HAUPTSTÜCK
A l l g e m e i n e s
§ 1
Zweck des Gesetzes
(1) Die Gestaltung, Erhaltung und Neuerrichtung landwirtschaftlicher Betriebe als bäuerliche Familienbetriebe sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu fördern.
(2) Ein bäuerlicher Familienbetrieb – im folgenden Betrieb genannt – ist ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb, der im Stande, ist eine Familie zu beschäftigen und ihr ein ausreichendes Einkommen zu gewähren.
II. HAUPTSTÜCK
B ä u e r l i c h e s S i e d l u n g s v e r f a h r e n
§ 2
Gegenstand
Folgende Maßnahmen können in einem Agrarverfahren – im folgenden bäuerliches Siedlungsverfahren genannt – durchgeführt werden:
§ 3
Einleitung und Voraussetzungen
(1) Die Einleitung des bäuerlichen Siedlungsverfahrens erfolgt auf Antrag einer Partei, im folgenden Siedler genannt werden.
(2) Das bäuerliche Siedlungsverfahren darf nur eingeleitet werden, wenn außer den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und § 2 noch folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(3) Vor Einleitung eines bäuerlichen Siedlungsverfahrens nach § 2 lit. a ist ein Gutachten der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg einzuholen.
§ 4
Gemeinnützige Siedlungsunternehmungen
(1) Maßnahmen nach § 2 können auch durch gemeinnützige bäuerliche Siedlungsunternehmungen durchgeführt werden, jedoch nicht für sich selbst, sondern nur für physische Personen als Siedler. Die gemeinnützige bäuerliche Siedlungsunternehmung hat in diesem Fall bis zur Übergabe des Betriebes an den Siedler die Stellung eines Beauftragen Siedlers.
(2) Für die Anerkennung einer gemeinnützigen bäuerlichen Siedlungsunternehmung gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit von Wohnungsunternehmen, BGl. f. d. L. Ö. Nr. 47/1940.
§ 5
Besondere Verfahrensbestimmungen
(1) Können die Siedlungsmaßnahmen nicht im Zuge einer agrarischen Operation durchgeführt werden, so sind für den Erwerb oder Tausch von Grundstücken im bäuerlichen Siedlungsverfahren die Bestimmungen des I., III. und IV. Hauptstücke des Flurverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 4/1951, sinngemäß anzuwenden. Über den Siedlungs- und Finanzierungsplan ist bescheidmäßig abzusprechen.
(2) Über das Ergebnis des bäuerlichen Siedlungsverfahren ist eine Haupturkund zu verfassen, die zu enthalten hat:
§ 6
Grundbuchsbestimmungen
(1) Die Behörde hat die Einleitung des bäuerlichen Siedlungsverfahrens dem Grundbuchgericht mitzuteilen. Das Grundbuchgericht hat diese Einleitung bei den betreffenden Grundbuchseinlagen ersichtlich zu machen. In gleicher Weise hat das Grundbuchgericht die Mitteilung der Behörde ersichtlich zu machen. In gleicher Weise hat das Grundbuchgericht die Mitteilung der Behörde ersichtlich zu machen, daß nachträglich weiter Liegenschaften in das Verfahren einbezogen wurden.
(2) Die zur Richtigstellung des Grundbuches sowie zur Berichtigung des Grundkatasters erforderlichen Behelfe sind nach Rechtskräftigem Abschluß des bäuerlichen Siedlungsverfahrens dem zuständigen Grundbuchgericht und dem Vermessungsamt mitzuteilen. Die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters erfolgt von Amts wegen ohne Einvernehmen dritter Personen.
§ 7
Behörden
Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Agrarbehörden.
III. HAUPTSTÜCK
B ä u e r l i c h e r S i e d l u n g s f o n d s
§ 8
Errichtung und Zweck
Zur Förderung der Maßnahmen gemäß § 2 besteht ein Fonds. Er führt den Namen „Bäuerlicher Siedlungsfonds für das Land Vorarlberg“. Dr Fondsbesitzt Rechtspersönlichkeit.
§ 9
Mittel
Der Fonds enthält seine Mittel aus
§ 10
Fondshilfe
(1) Der Fonds hat seine Aufgabe zu erfüllen insbesondere durch die Gewährung von
(2) Auf die Gewährung von Fondshilfe besteht kein Rechtsanspruch. Die Einleitung eines bäuerlichen Siedlungsverfahrens ist hiefür jedoch nicht Voraussetzung. Für die Gewährung von Fondshilfe sind im übrigen von der Fondsverwaltung Richtlinien aufzustellen, die der Genehmigung der Landesregierung bedürfen.
§ 11
Verwaltung
(1) Die Verwaltung des Fonds obliegt einem Kuratorium.
(2) Das Kuratorium besteht aus sieben Mitgliedern. Den Vorsitz führt das nach der Geschäftsverteilung für die Förderung der bäuerlichen Siedlung zuständige Mitglied der Landesregierung. Vier weitere Mitglieder des Kuratoriums werden von der Landesregierung ernannt. Zwei Mitglieder werden von der Landwirtschaftskammer entstand. Für die Mitglieder des Kuratoriums sind Ersatzmänner zu bestellen.
(3) Der Fonds wird nach außen vom Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten. Verbildliche Erklärungen werden vom Vorsitzenden und einem Kuratoriumsmitglied gefertigt. Die Geschäftsführung des Fonds obliegt der Agrarbezirksbehörde.
(4) Das Kuratorium hat sich die Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf.
§ 12
Gebarungskontrolle
Das Kuratorium ist verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte über die Gebarung zu erteilen und der Landesregierung jährlich die Fondsabrechnung und einen Tätigkeitsbericht zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über die Tätigkeit des Fonds zu berichten.
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