Auf Grund der §§ 9, 10 und 15 des Waldaufsichtsgesetzes, LGBl. Nr. 110/1921 wird verordnet:
Die Absätze 2 und 3 des § 1 der Verordnung über die Festsetzung und Auszahlung der Waldausfsehergehälter, LGBl. Nr. 20/1949 in der Fassung Nr. 2/1955, Nr. 9/1955 und Nr. 3/1957, haben zu lauten:
(3) Dem Waldaufseher gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung in folgender Höhe: