Auf Grund des § 3 des Körperbehindertengesetzes, LGBl. Nr. 6/1956 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 3/1958, wird verordnet:
Im § 1 der Körperbehindertenverordnung, LGBl. Nr. 7/1956, sind in der letzten Zeile nach dem Wort „monatlich“ die Worte „und im Dezember mit der doppelten Höhe dieser Beiträge“ einzufügen.