Der § 2 des Gesetzes über die Einhebung einer Landesumlage (Landesumlagegesetz), LGBl. Nr. 6/1952, wird abgeändert und hat zu lauten:
„(1) Das Ausmaß der Landesumlage, die das durch Bundesgesetz festgesetzte Höchstausmaß nicht überschreiten darf, wird entsprechend der Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfes des Landesalljährlich durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
(2) Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Anteil an der Landesumlage richtet sich nach deren Finanzkraft, die zu ermitteln ist durch Heranziehung
(3) Eine rechnungsmäßig unter Null sinkende Finanzkraft ist gleich Null zu setzen.