Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Abhaltung von öffentlichen Tanzunterhaltungen, LGBl. Nr. 7/1929, wird verordnet:
Aus Anlaß des Ablebens von Alt-Landeshauptmann Dr. Otto Ender dürfen öffentliche Tanzunterhaltungen am Begräbnistage, Dienstag, den 28. Juni 1960, im Bereiche des Landes Vorarlberg nicht abgehalten werden.