LGBL_VO_19600630_10•Schulerhaltungsgesetz.
LGBL_VO_19600630_10Schulerhaltungsgesetz.Gazette30.06.1960
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I. Abschnitt
Öffentliche Pflichtschulen
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Pflichtschulen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu errichten und zu erhalten.
(2) Unter öffentlichen Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie gewerbliche, kaufmännische und hauswirtschaftliche Berufsschulen zu verstehen, deren Rechtsträger das Land oder eine Gemeinde ist.
(3) Schülerheime und Tagesschulheime, die einer öffentlichen Pflichtschule angegliedert sind und von demselben Rechtsträger wie die Schule erhalten werden, gelten hinsichtlich der Errichtung, Erhaltung und Auflassung als Bestandteil dieser Schule.
(4) Auf Schulen der im Abs. 2 genannten Art, die mittleren Lehranstalten des Bundes angegliedert sind und vom Bund erhalten werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
§ 2
Gesetzlicher Schulerhalter
(1) Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern als Trägern von Privatrechten.
(2) Gesetzliche Schulerhalter sind:
(3) Wenn für die Errichtung einer im Abs. 2 lit. a genannten öffentlichen Pflichtschule mehrere Gemeinden in Betracht kommen und diese sich über die örtliche Lage der Schule nicht einigen können, hat die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates und der betroffenen Gemeinden unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu entscheiden, welche Gemeinde die Schule zu errichten hat.
(4) Die mit der Errichtung, Erhaltung und Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule verbundenen Kosten hat - unbeschadet einer Beitragspflicht nach diesem Gesetz -- der gesetzliche Schulerhalter zu tragen.
§ 3
Errichtung öffentlicher Pflichtschulen
(1) Unter der Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule ist der Rechtsakt über die Gründung der Schule und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.
(2) Öffentliche Pflichtschulen sind zu errichten, wenn die Voraussetzungen der §§ 4 bis 8 gegeben sind und der Schulbesuch nicht bereits durch bestehende Schulen gesichert ist.
(3) Öffentliche Pflichtschulen können auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Verpflichtung errichtet werden, wenn die für die Schulführung unerläßliche Mindestschülerzahl und das erforderliche Lehrpersonal gesichert sind und wenn dadurch nicht an einer benachbarten Schule ein Schülerabgang eintritt, der einen geordneten Schulbetrieb an dieser Schule unmöglich macht.
(4) Bei der Prüfung des Bedarfes ist auch auf das Bestehen von privaten Pflichtschulen, denen nach den einschlägigen Gesetzen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, Bedacht zu nehmen.
§ 4
Volksschulen
(1) Öffentliche Volksschulen - im folgenden Volksschulen genannt - haben in jenen Gebieten zu bestehen, wo voraussichtlich ständig mindestens 30 Schüler wohnen, die sonst eine mehr als eine Gehstunde entfernte Volksschule besuchen müßten.
(2) Wenn es auf Grund ungünstiger Verkehrsverhältnisse im Interesse eines geordneten Schulbetriebes gelegen ist, kann für die Dauer dieser Verhältnisse auch bei geringerer Schülerzahl eine Volksschule errichtet werden.
§ 5
Hauptschulen
Öffentliche Hauptschulen - im folgenden Hauptschulen genannt - haben in jenen Gebieten zu bestehen, wo voraussichtlich ständig mindestens 35 hauptschulfähige Schüler der fünften Schulstufe wohnen, die sonst eine mehr als eine Gehstunde entfernte Hauptschule besuchen müßten. Sofern geeignete Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stehen, kann bei Ermittlung der erforderlichen Schülerzahl diese Entfernung soweit vergrößert werden, als den Schulpflichtigen der Schulweg noch zumutbar ist. Als nicht zumutbar gilt jedenfalls ein Schulweg, der zehn Kilometer übersteigt.
§ 6
Sonderschulen
(1) Öffentliche Sonderschulen - im folgenden Sonderschulen genannt - haben in jenen Gebieten zu bestehen, wo voraussichtlich ständig mindestens 30 Schüler wohnen, denen der Schulweg im Hinblick auf ihren körperlichen und geistigen Zustand zumutbar ist und die entweder
(2) Wenn die Schülerzahl im Sinne des Abs. 1 weniger als 30, jedoch mindestens 12 beträgt, haben nach Maßgabe der Zahl der Schüler und der Art ihrer Behinderung Sonderschulklassen zu bestehen, die einer Volks-oder Hauptschule angeschlossen sind und als Teil dieser Schule gelten.
(3) Für unterentwickelte oder entwicklungsgeschädigte Kinder, die weder für den Besuch einer Sonderschule gemäß Abs. 1 noch einer Sonderschulklasse gemäß Abs. 2 in Betracht kommen, haben nach Maßgabe des Bedarfes und unter Bedachtnahme auf eine voraussichtlich ständige Schülerzahl von mindestens 50 Kindern Sonderschulen mit einem angegliederten Schülerheim (Landes-Sonder-schulen) zu bestehen.
§ 7
Gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen
(1) Öffentliche gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen sind zu errichten und zu erhalten
(2) Fachliche Berufsschulen haben in solcher Zahl und in solchen Gebieten zu bestehen, daß nach Möglichkeit alle berufsschulpflichtigen gewerblichen und kaufmännischen Lehrlinge eine ihrer Berufsrichtung entsprechende fachliche Berufsschule bei einem ihnen nach den örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg besuchen können, sofern für den Besuch einer solchen Berufsschule eine voraussichtlich ständige Schülerzahl von mindestens 90 Lehrlingen vorhanden ist.
(3) Nach Maßgabe des Bedarfes können fachliche Berufsschulen, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes, in der Form vollschulartiger, mehrere Wochen umfassenden Lehrgänge geführt werden.
(4) Wenn die Zahl der in Betracht kommenden Lehrlinge weniger als 90, jedoch mindestens 15 beträgt, können fachliche Berufsschulklassen für bestimmte Berufsrichtungen oder Gruppen verwandter Berufsrichtungen einer Berufsschule angeschlossen werden. Die fachlichen Berufsschulklassen gelten als Teil jener Schule, der sie angeschlossen sind.
(5) Allgemeine Berufsschulen haben in jenen Gebieten zu bestehen, wo nach einem fünfjährigen Durchschnitt mindestens 20 Lehrlinge im ersten Lehrjahr vorhanden sind, denen der Besuch einer fachlichen Berufsschule oder einer fachlichen Berufsschulklasse nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
(6) Wenn die Zahl der in Betracht kommenden Lehrlinge im ersten Lehrjahr weniger als 20 beträgt, können allgemeine Berufsschulklassen errichtet und einer fachlichen Berufsschule angeschlossen werden. Die allgemeinen Berufsschulklassen gelten als Teil jener Schule, der sie angeschlossen sind.
§ 8
Hauswirtschaftliche Berufsschulen
(1) Öffentliche hauswirtschaftliche Berufsschulen - im folgenden hauswirtschaftliche Berufsschulen genannt - haben in jenen Gebieten zu bestehen, wo voraussichtlich ständig mindestens 20 Mädchen wohnen, die nach den einschlägigen Gesetzen zum Besuch einer hauswirtschaftlichen Berufsschule verpflichtet sind und denen der Schulweg im Hinblick auf die örtlichen und Verkehrsverhältnisse zumutbar ist.
(2) Wenn die Schülerzahl im Sinne des Abs. 1 zwar nicht 20, jedoch mindestens 12 beträgt, hat eine hauswirtschaftliche Berufsschulklasse zu bestehen, die einer benachbarten hauswirtschaftlichen Berufsschule angeschlossen ist und als Teil dieser Schule gilt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Schulbesuch durch eine ohne gesetzliche Verpflichtung errichtete hauswirtschaftliche Berufsschule gesichert ist.
§ 9
Errichtungsbewilligung
(1) Die Errichtung öffentlicher Pflichtschulen bedarf der Bewilligung der Landesregierung, die vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat zu hören hat.
(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 oder 3 vorliegen und die beabsichtigte Lage der Schule im Hinblick auf die Siedlungs- und Verkehrsverhältnisse den schulischen Erfordernissen entspricht.
§ 10
Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen
(1) Unter der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist die Bereitstellung und Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, soweit es sich nicht um Räumlichkeiten für Wohnzwecke handelt, die Anschaffung und Instandhaltung der Schuleinrichtung und der Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals zu verstehen.
(2) Zu den Schulliegenschaften zählen insbesondere die Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten, Schulwerkstätten und Lehrküchen, die im Schulgebäude selbst oder in einem Nebengebäude der Schule untergebrachten Wohnungen für das Lehr- und Hilfspersonal sowie die Gebäude der den Schulen angegliederten Schülerheime und Tagesschulheime.
§ 11
Bauliche Gestaltung und Einrichtung
(1) Die öffentlichen Pflichtschulen haben hinsichtlich ihrer Lage, baulichen Gestaltungen und Einrichtungen den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und müssen die auf Grund des Lehrplanes erforderlichen Lehrmittel aufweisen.
(2) In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichtsräumen und Nebenräumen in ausreichender Größe einzurichten.
(3) Soweit es die Organisation der Schule und die Finanzkraft des Schulerhalters zuläßt, sind Knaben und Mädchen in getrennten Schulgebäuden oder zumindest getrennten Unterrichtsräumen unterzubringen.
(4) Die Volks-, Haupt- und Sonderschulen sind mit einem Turn- und Spielplatz und nach Bedarf mit einer Lehrküche, einer Schulwerkstätte, einem Handarbeitsraum für Mädchen, einem Zeichensaal, einem Musikzimmer, einem Lehrmittelzimmer und einem Schulgarten auszustatten. Nach Tunlichkeit ist bei Volks- und Sonderschulen überdies ein Turnsaal vorzusehen. Die Hauptschulen müssen mit einem Turnsaal ausgestattet sein, es sei denn, daß in angemessener Entfernung ein geeigneter Turnsaal zur Verfügung steht. Bei gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen müssen die für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten, Lehrküchen und Unterrichtsräume vorhanden sein.
(5) Der Schule können vom gesetzlichen Schulerhalter Schülerheime und Tagesschulheime angegliedert werden. Ferner können inner- oder außerhalb des Schulgebäudes Wohnungen für den Schulleiter und die Lehrer sowie für den Schulwart vorgesehen werden.
(6) Welche Mindesterfordernisse im einzelnen vorliegen müssen, damit eine öffentliche Pflichtschule hinsichtlich ihrer Lage, baulichen Gestaltung, Einrichtung und Ausstattung den vorstehenden Bestimmungen entspricht, hat die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates und einer allenfalls bestehenden Interessenvertretung der Vorarlberger Gemeinden und hinsichtlich der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen auch nach Anhörung der entsprechen gesetzlichen Berufsvertretungen durch Verordnung zu regeln. Hierbei ist auch auf die bestehenden bau-, feuer- und sanitätspolizeilichen Vorschriften und den jeweiligen Stand der technischen Entwicklungen Bedacht zu nehmen.
§ 12
Genehmigung des Bauplanes
(1) Der Bauplan für die Erstellung, Erweiterung oder bauliche Umgestaltung eines Pflichtschulgebäudes oder sonstiger Schulliegenschaften bedarf – unbeschadet sonstiger Erfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften – der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bauplan den Vorschriften über die Schulerhaltung entspricht.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Erteilung der Versagung der Genehmigung bei Volks-, Haupt- und Sonderschulen den Bezirksschulrat, bei Berufsschulen den Landesschulrat zu hören.
§ 13
Verwendungsbewilligung, Widmung
(1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde die Bewilligung hierzu erteilt hat.
(2) Im Bewilligungsverfahren ist bei Volks-, Haupt- und Sonderschulen der Bezirksschulrat und bei Berufsschulen der Landesschulrat zu hören. Ferner hat eine durch Augenschein vorzukommende Überprüfung durch eine Kommission stattzufinden, der jedenfalls ein Amts- oder Schularzt und ein Amtssachverständiger des höheren Baudienstes sowie Volks-, Haupt- und Sonderschulen ein Vertreter des Bezirksschulrates und bei Berufsschulen ein Vertreter des Landesschulrates anzugehören haben.
(3) Die Verwendungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Gebäude oder sonstigen Liegenschaften den Vorschriften über die Schulerhaltung entsprechen.
(4) Nach Rechtskraft der Verwendungsbewilligung dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und Liegenschaften – soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt – nur mehr für Schulzwecke verwendet werden (Widmung).
§ 14
Mitverwendung für schulfremde Zwecke
(1) Eine wenn auch nur vorübergehende Mitverwendung von Gebäuden oder sonstigen Liegenschaften einer öffentlichen Pflichtschule für schulfremde Zwecke ist – von Katastrophenfällen abgesehen – nur mit vorheriger behördlicher Bewilligung zulässig.
(2) Zur Erteilung der Bewilligung ist bei den im § 2 Abs. 2 lit. a genannten Schulen die Gemeinde und bei den im § 2 Abs. 2 lit. b genannten Schulen die Landesregierung zuständig. Vor der Entscheidung ist bei Volks-, Haupt- und Sonderschulen der Bezirksschulrat, bei Berufsschulen der Landesschulrat zu hören.
(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wen durch die angestrebte Verwendung der Schulbetrieb beeinträchtigt würde.
§ 15
Schulsprengel
(1) Für jede öffentliche Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel kann bei Haupt- und Sonderschulen – unbeschadet der die Schulpflicht regelnden Vorschriften – in einem Pflichtsprengel und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Wenn einer öffentlichen Pflichtschule eine Sonderklasse oder eine Berufsschulklasse angeschlossen ist, kann für diese Klasse ein gesonderter Schulsprengel festgesetzt werden.
(2) Der Schulsprengel (bei Haupt- und Sonderschulen der Pflichtsprengel) ist jenes Gebiet, innerhalb dessen die nach der Schulart in Betracht kommenden und zu Sprengel gehörigen Schulpflichtigen zum Besuch der Schule verpflichtet sind, sofern sie ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen.
(3) Der Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet, innerhalb dessen die nach der Schulart in Betracht kommenden und zum Sprengel gehörigen Schulpflichtigen zum Besuch der Schule berechtigt sind.
(4) Sprengelangehörige sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei berufsschulpflichtigen Lehrlingen ist statt des Wohnortes der Beschäftigungsort maßgebend.
(5) Jeder Schulpflichtige ist in der Schule aufzunehmen, die für ihn nach der Schulart in Betracht kommt und deren Schulsprengel (Pflicht- oder Berechtigungssprengel) er angehört.
(6) Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörenden Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule bewilligt werden. Die Aufnahme sprengelfremder Schulpflichtiger ist zu verweigern, wenn dadurch eine Überfüllung der Klassen oder eine Klassenteilung herbeigeführt würde.
§ 16
Festsetzung der Schulsprengel
(1) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel hat durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen. Die Landesregierung hat vor Erlassung der Verordnung den Landesschulrat sowie die betroffenen gesetzlichen Schulerhalter und Gemeinden und hinsichtlich der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen auch die entsprechenden gesetzlichen Berufsvertretungen zu hören.
(2) Die Schulsprengel sind so abzugrenzen, daß den Schulpflichtigen ein regelmäßiger Schulbesuch ermöglicht wird und für den gesetzlichen Schulerhalter keine unnötigen Belastungen eintreten. Hiebei können Gemeinden in mehrere Sprengel aufgeteilt oder zu einem gemeinsamen Schulsprengel vereinigt werden. Soweit es zur Erleichterung des Schulbesuches zweckmäßig ist, können auch Teile eines Gemeindegebietes in den Schul-sprengel einer in einer anderen Gemeinde gelegenen Schule einbezogen werden.
(3) Die Sprengelfestsetzung hat in der Weise zu geschehen, daß die Schulsprengel der Volksschulen sowie zumindest die Berechtigungssprengel der Hauptschulen und der einzelnen Arten der Sonderschulen, ferner die Schulsprengel der hauswirtschaftlichen Berufsschulen lückenlos aneinandergrenzen. Desgleichen haben die Schulsprengel der für die einzelnen Gewerbe in Betracht kommenden (fachlichen oder allgemeinen) Berufsschulen lückenlos aneinanderzugrenzen, sofern nicht das gesamte Landesgebiet Schulsprengel ist. Bei der Sprengelfestsetzung sind auch die Schulsprenge allenfalls bestehender Sonderschulklassen oder Berufsschulklassen entsprechend zu berücksichtigen.
(4) Sofern für die Kinder derselben Behinderungsart nur eine Landes-Sonderschule besteht, ist als Schulsprengel dieser Schule das gesamte Landesgebiet mit Ausnahme der Schulsprengel allenfalls bestehender gleichartiger Sonderschulen (Sonderschulklassen) der Gemeinden festzusetzen. Der Schulsprengel für Sonderschulen (Sonderschulklassen) an Krankenanstalten ist auf das Gebiet der Anstalt zu beschränken, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.
(5) Wenn sich ein Schulsprengel auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes erstrecken soll oder wenn das Land Vorarlberg oder Teile desselben in den Schulsprengel einer in einem anderen Bundesland gelegenen Schule einbezogen werden sollen, hat die Landesregierung vor Festsetzung des Schulsprengels die erforderlichen Vereinbarungen mit diesen Bundesländern zu Treffen.
§ 17
Unentgeltlichkeit des Schulbesuches
(1) Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist für alle Schüler unentgeltlich.
(2) An Berufsschulen kann ein Lernmittelbeitrag eingehoben werden. Der Lernmittelbeitrag ist vom gesetzlichen Schulerhalter tarifmäßig festzusetzen und bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Er darf den Aufwand für die Beschaffung der erforderlichen Lernmittel nicht übersteigen. Der Lernmittelbeitrag ist ein zivilrechtliches Entgelt. Er ist für gewerbliche und kaufmännische Lehrlinge von den nach den gewerberechtlichen Vorschriften hierfür in Betracht kommenden Personen, sofern jedoch solche gesetzliche Vorschriften nicht bestehen, von den nach dem Lehrvertrag hiezu verpflichteten Personen zu tragen. Für Schülerinnen an den hauwirtschaftlichen Berufsschulen haben den Lernmittelbeitrag jene Personen zu tragen, die für den Unterhalt der Schülerin aufzukommen haben.
(3) Für die Unterbringung in einem Schülerheim oder Tagesschulheim, das einer öffentlichen Pflichtschule angegliedert ist, kann ein tarifmäßig festgesetzter Heimbetrag eingehoben werden. Der Heimbetrag ist ein zivilrechtliches Entgelt und ist von jenen Personen zu tragen, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.
§ 18
Schulerhaltungsbeiträge
(1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Beiträge zum Sschulerhaltungsaufwand, soweit dieser nicht durch Einnahmen aus dem Schulbetrieb oder durch Zuwendungen von anderer Seite gedeckt ist.
(2) Die Schulerhaltungsbeiträge sind entweder Leistungen zum Investitionsaufwand oder Leistungen zum Betriebsaufwand.
(3) Zum Investitionsaufwand gehören alle Kosten für die Beistellung von Schulliegenschaften einschließlich des damit verbundenen Aufwandes für die Einrichtung mit Ausnahme von Mietzinsen und Schuldzinsen.
(4) Zum Betriebsaufwand gehören jene Kosten der Schulerhaltung, die nicht unter den Investitionsaufwand fallen. Schuldzinsen und Abschreibungen vom Anlagewert können jedoch weder als Investitionsaufwand noch als Betriebsaufwand verumlagt werden.
(5) Beitragspflichtig sind jene Gemeinden, deren Gebiet zur Gänze oder zum Teil in den Schulsprengel (Pflicht-oder Berechtigungssprengel) einer öffentlichen Pflichtschule einbezogen ist für die sie nicht gesetzlicher Schulerhalter sind.
(6) Der gesetzliche Schulerhalter kann mit beitragspflichtigen Gemeinden Vereinbarungen über die Aufteilung des Schulerhaltungsaufwandes, auf das Verhältnis der Schülerzahl aus den zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden sowie unter Rücksichtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Gemeinden abzuschließen und bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform.
(7) Wenn eine rechtsgültige Vereinbarung im Sinne des Abs. 6 besteht, ist für die Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen diese Vereinbarung maßgebend. Besteht keine derartige Vereinbarung, dann richtet sich die Beitragsleistung nach den Vorschriften der §§ 19 bis 21 dieses Gesetzes.
(8) Auf eine allfällige Beitragsleistung zum Erhaltungsaufwand von öffentlichen Pflichtschulen, die außerhalb des Landes gelegen sind, finden die außerhalb des Landes gelegen sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
§ 19
Beiträge für Schulen von Gemeinden
(1) Bei öffentlichen Pflichtschulen, die von Gemeinden erhalten werden, haben die beitragspflichtigen Gemeinden dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zum Betriebs- und Investitionsaufwand zu leisten.
(2) Die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge zum Betriebsaufwand sind jährlich in der Weise zu ermitteln, daß der gesamte Betriebsaufwand des Abrechnungsjahres, soweit seine Verumlagung zulässig ist, durch die Gesamtzahlen der Schüler geteilt und die sich ergebende Kopfquote mit der Zahl jener Schüler vervielfacht wird, die in der beitragspflichtigen Gemeinde den ordentlichen Wohnsitz haben. Bei berufsschulpflichtigen Lehrlingen ist statt des Wohnortes der Beschäftigungsort maßgebend. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand an Schülern am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.
(3) Die Schulerhaltungsbeiträge zum Investitionsaufwand sind n der Weise zu ermitteln, daß zwei Drittel des Investitionsaufwandes, dessen Verumlagung zulässig ist, in zehn gleiche Jahresraten geteilt werden. Die einzelnen Jahresraten sind in den ersten zehn Jahren nach Inbetriebnahme der neuen Schulliegenschaft gemäß dem Schlüssel des Abs. 2 auf die beitragspflichtigen Gemeinden aufzuteilen. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Verumlagung des Investitionsaufwandes nicht mehr zulässig.
§ 20
Beiträge für gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen
(1) Zum Erhaltungsaufwand für gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen haben die dem Schulsprengel angehörenden Gemeinden Schulerhaltungsbeiträge in der Höhe des halben Betriebsaufwandes zu leisten.
(2) Die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge sind jährlich in der Weise zu ermitteln, daß der halbe Betriebsaufwand durch die Gesamtzahl der Schüler geteilt und die sich ergebende Kopfquote mit der Zahl jener Schüler vervielfacht wird, die in der beitragspflichtigen Gemeinde beschäftigt sind. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand an Schülern am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.Sofern jedoch eine fachliche Berufsschule vollschulartig mit mehreren Lehrgängen im Jahr geführt wird, sind die Schüler aller Lehrgänge des am 1. Februar laufenden Schuljahres zusammenzuzählen.
(3) Eine Beitragsleistung zum Investitionsaufwand findet nicht statt.
§ 21
Beitragsverfahren
(1) Binnen zwei Monaten nach Ablauf jeden Kalenderjahres hat der gesetzliche Schulerhalter den beitragspflichtigen Gemeinden die auf sie entfallenden Schulerhaltungsbei-träge für das vergangene Kalenderjahr mittels schriftlicher Zahlungsaufforderung bekanntzugeben. Die Zahlungsaufforderung hat die Höhe des Schulerhaltungsbeitrages, den Aufteilungsschlüssel, einen Hinweis auf die Fälligkeit und eine Belehrung über das Recht zur Erhebung von Einwendungen zu enthalten.
(2) Sofern der gesetzliche Schulerhalter den beitragspflichtigen Gemeinden die auf sie entfallenden Beiträge nicht rechtzeitig bekannt gibt, verfällt der Anspruch auf Beitragsleistung.
(3) Erachtet sich eine Gemeinde für nicht beitragspflichtig, oder wurde nach ihrer Ansicht der Schulerhaltungsbeitrag unrichtig ermittelt, so kann sie binnen einem Monat nach Zustellung beim gesetzlichen Schulerhalter Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung erheben. Wenn der gesetzliche Schulerhalter den Einwendungen nicht oder nur teilweise Rechnung trägt, kann die Gemeinde binnen zwei Wochen nach Ablehnung der Einwendungen die Entscheidung der Landesregierung beantragen.
(4) Rechtzeitig bekanntgegebene Schulerhaltungsbeiträge werden nach Ablauf von sechs Wochen vom Tage der Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Wenn Einwendungen erhoben werden, tritt die Fälligkeit nach Ablauf von sechs Wochen vom Tage der Bekanntgabe der Berücksichtigung oder Ablehnung der Einwendungen bzw. der Rechtskraft der behördlichen Entscheidung ein.
(5) Kommt eine Gemeinde ihrer Zahlungspflicht nicht nach, kann der gesetzliche Schulerhalter die rückständigen Schulerhaltungsbeiträge im Verwaltungswege eintreiben. Die Zahlungsaufforderung gilt als Rückstandsausweis.
§ 22
Aufsicht
(1) Die Errichtung und Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen unterliegen der behördlichen Aufsicht. Das dem Bund zustehende oberste Leitungs- und Aufsichtsrecht wird hiedurch nicht berührt.
(2) Aufsichtsbehörde ist für die im § 2 Abs. 2 lit. a genannten Schulen die Bezirksverwaltungsbehörde und für die im § 2 Abs. 2 lit. b genannten Schulen die Landesregierung.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, daß die den Gebietskörperschaften nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden.
en
(4) Kommt ein gesetzlicher Schulerhalter den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen trotz Aufforderung nicht nach, so hat die Aufsichtsbehörde die nicht erfüllten Verpflichtungen mit Bescheid festzustellen und in diesem Bescheid eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtungen vorzuschreiben. Wenn nach Ablauf der Frist die bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen nicht erfüllt sind, hat die Aufsichtsbehörde die nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des säumigen Schulerhalters selbst zu veranlassen und die ihr erwachsenden Kosten dem säumigen Schulerhalter mit Bescheid vorzuschreiben.
(5) Vor der Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen ist bei Volks-, Haupt- und Sonderschulen der Bezirksschulrat, bei Berufsschulen der Landesschulrat zu hören. Die Bezirksschulräte bzw. der Landesschulrat haben wahrgenommene Mißstände der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 23
Stillegung
(1) Unter Stillegung einer öffentlichen Pflichtschule ist die Einstellung des Schulbetriebes ohne Auflassung der Schule zu verstehen.
(2) Eine öffentliche Pflichtschule kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Landesregierung stillgelegt werden. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat zu hören.
(3) Die Stillegung ist zu bewilligen, wenn die Unterrichtserteilung an der Schule wegen Rückganges der Schülerzahl nicht mehr gerechtfertigt ist und den Schülern die Zuteilung an andere Schulen mit Rücksicht auf den Schulweg zugemutet werden kann.
§ 24
Aufhebung der Widmung
(1) Eine nach diesem Gesetz bestehende Widmung von Gebäuden und sonstigen Liegenschaften für Schulzwecke kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Landesregierung aufgehoben werden. Die Landesregierung hat hiezu den Landesschulrat zu hören.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Gebäude oder sonstige Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr benötigt werden oder hierfür nicht mehr geeignet sind. Im letzteren Falle kann die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates die Widmung auch von Amts wegen aufheben.
§ 25
Auflassung
(1) Unter der Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule ist die Beendigung der Schulerhaltung zu verstehen.
(2) Eine öffentliche Pflichtschule darf vom gesetzlichen Schulerhalter nur aufgelassen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bestand der Schule nicht mehr gegeben sind und die Schule seit mindestens fünf Jahren stillgelegt ist.
(3) Die Auflassung bedarf der Bewilligung der Landesregierung, die vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat zu hören hat.
(4) Mit der Auflassung gilt auch die Widmung der Gebäude und sonstigen Liegenschaften für Schulzwecke als aufgehoben, sofern die Aufhebung der Widmung nicht schon früher erfolgt ist.
§ 26
Schulpatronate
In Verbindung mit öffentlichen Pflichtschulen dürfen keine Schulpatronate begründet werden.
II. ABSCHNITT
Öffentliche Kindergärten
§ 17
Rechtsträger
(1) Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher Kindergärten obliegt den Gemeinden als Trägern von Privatrechten.
(2) Rechtsträger ist jene Gemeinde, in deren Gebiet der öffentliche Kindergarten besteht oder errichtet werden soll.
(3) Hinsichtlich der Begriffe Errichtung, Erhaltung und Auflassung gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, § 10 und § 25 Abs. 1 sinngemäß.
(4) Auf Übungskindergärten, die mittleren Lehranstalten des Bundes angegliedert sind und vom Bund erhalten werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
§ 28
Errichtung
(1) Öffentliche Kindergärten können errichtet werden, wenn die unerläßliche Kinderzahl und das erforderliche Personal gesichert sind und wenn dadurch an einem benachbarten Kindergarten ein Abgang eintritt, der eine geordnete Führung des Kindergartens unmöglich macht.
(2) Die Errichtung öffentlicher Kindergärten bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen und die beabsichtigte Lage des Kindergartens im Hinblick auf die Siedlungs- und Verkehrsverhältnisse den Erfordernissen für einen Kindergarten entspricht.
§ 29
Bauliche Gestaltung und Einrichtung
(1) Die öffentlichen Kindergärten sind zweckentsprechend zu gestalten und einzurichten. Sie müssen alle Voraussetzungen erfüllen, die zur Erziehung, Beaufsichtigung und Betreuung der Kinder erforderlich sind und haben den Grundsätzen der Pädagogik und der Hygiene zu entsprechen. Jeder öffentliche Kindergarten muß die nach der durchschnittlichen Kinderzahl notwendigen Räumlichkeiten aufweisen und ist mit einem Spielplatz auszustatten.
(2) Welche Mindestanfordernisse im einzelnen vorliegen, müssen damit ein öffentlicher Kindergarten hinsichtlich seiner Lage, baulichen Gestaltung, Einrichtung und Ausstattung den vorstehenden Bestimmungen entspricht, hat die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates und einer allenfalls bestehenden Interessenvertretung der Vorarlberger Gemeinden durch Verordnung zu regeln. Hierbei ist auch die auf bestehenden bau-, und feuer- und sanitätspolizeilichen Vorschriften und auf den jeweiligen Stand der technischen Entwicklung Bedacht zu nehmen.
§ 30
Betriebsbewilligung
(1) Der Betrieb eines öffentlichen Kindergartens darf nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde aufgenommen werden.
(2) Im Bewilligungsverfahren hat eine durch Augenschein vorzunehmende Überprüfung stattzufinden.
(3) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Errichtung des Kindergartens bewilligt wurde und die Gebäude und sonstigen Liegenschaften den Vorschriften über die bauliche Gestaltung und Einrichtung der Kindergärten entsprechen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 finden sinngemäß auch auf die Erweiterung von Kindergärten Anwendung.
(5) Eine Mintverwendung von Gebäuden und sonstigen Liegenschaften eines öffentlichen Kindergartens für andere Zwecke darf der Rechtsträger des Kindergartens – von Katastrophenfällen abgesehen - nur zulassen, wenn durch die angestrebte Verwendung der Betrieb des Kindergartens nicht beeinträchtigt wird.
§ 31
Aufsicht
(1) Die Errichtung und Erhaltung öffentlicher Kindergärten unterliegen der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dafür zu sorgen, daß die den Gemeinden nach diesem Abschnitt obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden. Wenn eine Gemeinde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 22 Abs. 4 vorzugehen.
III. ABSCHNITT
Verfahrens-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 32
Parteien
In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Erhaltern von öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Kindergärten Parteieinstellung im Sinne von Vorschriften über das allgemeine Verwaltungsverfahren zu.
§ 33
Übergangsbestimmungen
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Kindergärten gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet. Änderungen an diesen Schulen und Kindergärten unterliegen jedoch den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Die auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Schulerhaltungsbeiträge sind erstmals für das Jahr zu entrichten, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt.
§ 34
Außerkrafttreten von Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren alle in Geltung stehenden landesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiete der Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher Pflichtschulen sowie öffentlicher Kindergärten und öffentlicher Horte ihre Wirksamkeit.