Auf Grund des § 8 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, wird verordnet:
Im § 2 der Verordnung des Landeshauptmannes Vorarlberg über die Festsetzung von Abschlägen zu den Beiträgen nach dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 19/1959, hat es statt „31. Juli 1960“ zu lauten: „31. Juli 1961“.