Auf Grund des § 91 Abs. 1 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird mit Zustimmung der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, verordnet:
§ 1
Die Grenzen der Gemeinden Frastanz und Nenzing werden in der Weise geändert, dass die Grundparzellen 8341/1 und 8346 in Einlagezahl 1060 der Katastralgemeinde Nenzing zum Gebiet der Gemeinde Frastanz gehören.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1970 in Kraft.