LGBL_VO_19601229_18•Schutz wildwachsender Pflanzen.
LGBL_VO_19601229_18Schutz wildwachsender Pflanzen.Gazette29.12.1960
Auf Grund der §§ 2, 11 und 21 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, GBl. f.d.L.Ö. Nr. 245/1939, wird verordnet:
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Wildwachsende Pflanzen dürfen weder mißbräuchlich genutzt noch mutwillig beschädigt oder vernichtet werden.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden keine Anwendung
§ 2
Vollkommen geschützte Pflanzen
Die in der Anlage A genannten Pflanzen oder Pflanzenteile dürfen weder ausgegraben noch gepflückt, auf sonstige Weise beschädigt oder vernichtet werden. Es ist ferner verboten, die in frischem oder getrocknetem Zustand mitzuführen, zu versenden, feilzuhalten, auszuführen, anderen zu überlassen oder zu erwerben.
§ 3
Teilweise geschützte Pflanzen
Die in den Anlagen B und C genannten Pflanzen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geschützt:
§ 4
Ausnahmen
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich der Standort der Pflanzen gelegen ist, kann Ausnahmen von den in den §§ 2 und 3 enthaltenen Verboten bewilligen.
(2) Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen und hat insbesondere die Pflanzenart, das Sammelgebiet, die Pflanzenteile, die Menge und die Art der Gewinnung zu enthalten. Sie ist gegen jederzeitigen Wiederruf, höchstens aber für die Bauer eines Kalenderjahres auszustellen.
(3) Die Bewilligung ist Bewerbern zu versagen, die innerhalb der letzten zwei Jahre Zuwiderhandlungen gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen begangen haben oder bei denen auf Grund von Vorstrafen die erforderliche Verläßlichkeit nicht angenommen werden kann.
(4) Der Sammler hat die Bewilligung beim Sammeln und beim Transport von Pflanzen stets bei sich zu führen und über Verlangenden Aufsichtsorganen vorzuweisen.
§ 5
Strafbestimmung
Zuwiderhandlungen gegen die Verbote dieser Verordnung sowie gegen die Anordnung über das Mitführen und Vorweisen der Sammlungsbewilligung werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 300 Schilling oder mit Arrest bis zu drei Monaten geahndet.
§ 6
Außerkrafttreten von Vorschriften
Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung treten die Bestimmungen des I. Abschnittes und aus dem IV. Abschnitt der § 29 Abs. 1 Z. 1 der Naturschutzverordnung vom 18. März 1936, RGBl. I S. 181 in der derzeit geltenden Fassung, außer Kraft.
Vollkommen geschützte Pflanzen:
Anlage A 1. Aloen-Mannstreu, Eryngium alpinum
Teilweise geschützte Pflanzen:
Anlage B 1. Alpen.Akelei, Aquilegia alpina
Anlage C
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