Auf Grund des § 21 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, GBl. F.d.L.Ö. Nr. 245/1939, wird verordnet:
Dem § 4 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den Schutz der Landschaft gegen Verunstaltung durch Außenwerbung, LGBl. Nr. 11/1956m ist nachstehender § 5 anzufügen:
§ 5
Wer Werbeanlagen ohne die vorgeschriebene Bewilligung anbringt oder anbringen läßt, wer die Verpflichtung zur Entfernung von Werbeanlagen nicht innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen Frist nachkommt oder wer einem behördlichen Auftrag zur Abänderung einer Werbeanlage nicht innerhalb der gesetzten Frist entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 300 Schilling oder Arrest bis zu drei Monaten bestraft.“