Der § 2 des BFV-Umlage-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1952, wird abgeändert und hat zu lauten:
„(1) Die Höhe der Bezirksfürsorgeverbandsumlage setzen die Bezirksfürsorgeverbände nach Maßgabe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Fürsorgehaushaltsbedarfes von Jahr zu Jahr mit einem Hundertsatz der Finanzkraft der verbandsangehörigen Gemeinden fest.
(2) Die Finanzkraft wird ermittelt durch Heranziehung
(3) Eine rechnungsmäßig unter Null sinkende Finanzkraft ist gleich Null zu setzen.
(4) Der gemäß den vorstehenden Absätzen festgesetzte Hundertsatz (Hebesatz) für eine Bezirksfürsorgeverbandsumlage bedarf der Genehmigung der Landesregierung“