Auf Grund des §59 der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, wird verordnet:
Die in § 1 der Verordnung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 17/1949 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/1952, festgesetzte Pauschgebühr von 10 Schilling wird auf 20 Schilling erhöht.