Den Beamten des Landes gebühren ab 1. Jänner 1961 Ergänzungszuschläge in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem ihnen nach der Dienstordnung für die Beamten und Angestellten des Landes Vorarlberg zustehenden Gehalt und den folgenden Beträgen:
§2
Den Vertragsangestellten des Landes gebühren ab 1. Jänner 1961 Ergänzungszuschläge in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem ihnen nach der Dienstordnung für die Beamten und Angestellten des Landes Vorarlberg zustehenden Gehalt samt Teuerungszuschlägen und den folgenden Beträgen:
§3
Die Ergänzungszuschläge teilen das rechtliche Schicksal des Gehaltes, zu dem sie gewährt werden.
§4
Dieser Beschluß ist gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Vorarlberger Landesgesetzblatt, LGBl. Nr. 15/1948, im Vorarlberger Landesgesetzblatt kundzumachen.