Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und § 60 Abs. des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird Kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis von 11. März 1961, Zl. V 7/60-24, die §§2,15,17 bis 21 und 25 Abs. 1 der Bodensee-Fischereiordnung, LGBl. Nr. 30/1936, als gesetzeswidrig aufgehoben. Die Aufhebung wird mit Ablauf des 31. August 1961 wirksam.