Auf Grund des § 15 Abs. 3 und § 17 Abs. 5 des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1954, in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:
Den Mitgliedern der Grundverkehrs-Ortskommissionen gebührt für Zeitversäumnis je Sitzung eine Entschädigung von 25 S, den Beisitzern der Grundverkehrs-Landeskommissionen eine solche von 70 S.
Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Entschädigung über die Entschädigung der Mitglieder der Grundverkehrskommissionen, LGBl. Nr. 43/1954, tritt außer Kraft.