Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und § 64 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis von 8. Dezember 1961, Zl. G 9/61-11, die §§ 7,8 und 28 des Gesetzes über Heil- und Pflegeanstalten (Spitalgesetz – SpG.), LGBl. Nr. 18/1959, als Verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1962 in Kraft. Frühere Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.