Auf Grund der §§ 5 und 19 des Naturschutzgesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 245/1939, wird verordnet:
Die Anordnung vom 21. Dezember 1942 über den Landschaftsschutz an den Seen, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Trios und Vorarlberg Nr. 40/1943, in der Fassung LGBl. Nr. 17/1957, wird abgeändert wie folgt:
„(2) Unbeschadet einer Bestrafung nach Abs. 1 kann Personen die Verpflichtung auferlegt werden, vorgenommene Änderungen (§ 2 Abs. 1) innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wird dieser Verpflichtung nicht fristgerecht entsprochen, so kann die Beseitigung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten durchgeführt werden.“