Der zweite Satz des § 75 b Abs. 1 der Landarbeitsordnung, LGBl. Nr. 1/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1958, Nr. 30/1958 und Nr. 26/1961, hat zu lauten:
„Für stillende Mütter verlängert sich diese Frist auf acht Wochen und für Mütter nach Frühgeburten auf zwölf Wochen.“