Auf Grund der §§ 5 und 19 des Naturschutzgesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 245/1939, wird verordnet:
§ 1
(1) In dem im Abs. 2 umschriebenen Gebiet der Gemeinde Frastanz (Schutzbereich) ist es verboten, Alpenpflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen.
(2) Der Schutzbereich umfaßt das Gebiet der Gemeinde Frastanz vom Klusa-Eck (unter dem Schutz) entlang der südlichen Grenze des Grappenwaldes bis zur Gemeindegrenze, der Gemeindegrenze entlang zum Alpengasthof „Bazora“, von dort der Gemeindegrenze entlang zur Gurtisspitze – Spitztäle – Galinakopf, vom Galinakopf entlang der Staatsgrenze über den Zigbergerkopf bis zum Eintritt der Samina in österreichisches Staatsgebiet, weiter der Samine entlang bis zum Schwammbachtobel (Plankenfuhrtrücke), durch das Schwammbachtobel hinauf zur Alpe Gavadura, an der westlichen Alpengrenze entlang zum Gavaduraweg, entlang des Gavaduraweges bis zum Klusa-Eck.
§ 2
Die land-, forst- und jagdwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß wird durch diese Verordnung nicht berührt.