LGBL_VO_19621018_37•2. Grundverkehrsgesetznovelle.
LGBL_VO_19621018_372. Grundverkehrsgesetznovelle.Gazette18.10.1962
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Art. I
Das Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 15/1954, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1955 und Nr. 32/1955, wird abgeändert wie folgt:
„Grundstückteilungen
§ 9
(1) Grundstücke dürfen nur mit Genehmigung der Behörde geteilt werden.
(2) Die Teilung ist zu genehmigen, wenn sie das Grundstück nicht ohne triftigen Grund zerstückelt oder in den in §§ 5 bis 7 dieses Gesetzes enthaltenen Grundsätzen nicht wiederspricht.
(3) Wenn die Teilung genehmigt wurde, hat die Behörde den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die für Grundstückteilungen nach der Landesbauordnung zuständige Behörde weiterzuleiten.
(4) Die Genehmigung tritt außer Kraft, wenn die Grundstückteilung binnen drei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides nicht grundbücherlich durchgeführt wird.
(5) Grundstückteilungen auf Grund eines Anmeldungsbogens im Sinne des § 4 lit. d bedürfen keiner Genehmigung.“
„(2) Die Ortskommission entscheidet über
(2) Die Mitglieder des Landesagrarsenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Bescheide des Landesagrarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Änderung im Verwaltungsweg.
(3) Der § 17 Abs. 5 gilt sinngemäß für den Landesagrarsenat.“
(3) Eine Löschung nach Abs. 1 und 2 ist nicht zulässig, wenn seit der Eintragung drei Jahre verstrichen sind.“
Art. II
Der § 39 des Gesetzes betreffend die Anlegung von Grundbüchern und die innere Einrichtung derselben, LGBl. Nr. 18/1900, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 11/1905 und Nr. 50/1922, wird aufgehoben.
Art. III
Die Amtsdauer der gemäß Art. I Z. 6 erstmals neu zu ernennenden Beisitzer (Ersatzmänner) endet mit der Amtsdauer der derzeit bestellten Beisitzer.
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