Auf Grund des § 17 des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928 in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Die öffentliche Vorführung des Filmes „Heißer Hafen Honfkong“, Hersteller: Rapid/Cineprod. Associate, Deutschland/Italien (1962), Verleiher: Constantin-Film, Wien, ist wegen seiner Eignung, eine verrohende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.