LGBL_VO_19621105_47•Wohnsiedlungsgesetz, Neukundmachung.
LGBL_VO_19621105_47Wohnsiedlungsgesetz, Neukundmachung.Gazette05.11.1962
Art. I
Auf Grund des art. 25a der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1960, und des § 17 Abs. 5 der 5. Novelle zur Landesverfassung, LGBl. Nr. 24/1959, wird in der Anlage das Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 526/1939, neu kundgemacht.
Art. II
(1) Bei der Neukundmachung wurden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben:
(2) Es wurden ferner
(3) Bestimmungen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neu kundgemachten Vorschriften wurden nicht aufgenommen, da der neu kundgemachte Text mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtsverbindlich wird.
Art. III
Das neu kundgemachte Gesetz ist als „Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten (Wohnsiedlungsgesetz – WSG.)“ zu bezeichnen.
Anlage
Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten (Wohnsiedlungsgesetz – WSG.).
§ 1
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Gebiete, in denen eine starke Wohnsiedlungstätigkeit besteht oder zu erwarten ist, zu Wohnsiedlungsgebieten erklären, wenn anzunehmen ist, daß ohne besondere Ordnung der Besiedlung das allgemeine Interesse oder das Wohl der Siedler beeinträchtigt würde.
(2) Für die Wohnsiedlungsgebiete gelten die nachstehenden Vorschriften.
§ 2
(1) Wird ein Gebiet zum Wohnsiedlungsgebiet erklärt, so muß von der Gemeinde ein Plan aufgestellt werden, der die geordnete Nutzung des Bodens, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und der Industrie, des Verkehrs, der Verbauung, des Luftschutzes, der Erholung und des Schutzes des Heimatbildes, in den Grundzügen regelt (Flächenwidmungsplan). Der Flächenwidmungsplan muß mit den entsprechenden Plänen der angrenzenden Gebiete im Einklang stehen.
(2) Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist einen Monat zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Während dieser Frist kann jeder Gemeindebewohner oder Eigentümer von Liegenschaften, auf die sich der Flächenwidmungsplan bezieht, zum Entwurf Änderungsvorschläge erstatten, die der Gemeindevertretung bekanntzugeben sind. Nach der Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung ist der Flächenwidmungsplan einen Monat zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Das Aufliegen des Entwurfes und des Flächenwidmungsplanes ist ortsüblich zu verlautbaren.
(3) Der Flächenwidmungsplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung darf die Genehmigung, abgesehen von in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Gründen, nur versagen, wenn der Flächenwidmungsplan den im Abs. 1 genannten Erfordernissen nicht entspricht.
(4) Die Landesregierung kann den genehmigten Flächenwidmungsplan nach Anhören der Gemeinde abändern, wenn es die Erfordernisse des Abs. 1, soweit sie nicht ausschließlich das Interesse der Gemeinde zunächst berühren, auf Grund neuer Bedürfnisse oder Anschauungen auf dem Gebiet der überörtlichen Planung geboten erscheinen lassen.
(5) Die Landesregierung kann der Gemeinde zur Aufstellung des Flächenwidmungsplanes eine angemessene Frist setzen. Kommt die Gemeinde dieser Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Landesregierung durch Verordnung den Flächenwidmungsplan auf Kosten der Gemeinde aufzustellen. Hiebei sind die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 3
(1) In dem Flächenwidmungsplan müssen für die Besiedlung geeignete Flächen in ausreichendem Umfange als Wohn- und Siedlungsflächen vorgesehen sein. Dabei ist es unzulässig, ausschließlich oder überwiegend gemeindeeigene Grundstücke als Wohn- und Siedlungsflächen vorzusehen, wenn anderes geeignetes Gelände vorhanden ist, das für die Erschließung nicht ungünstiger liegt und in baureifem Zustande niedrigere Grundstückpreise ergeben würde.
(2) Als Wohn- und Siedlungsflächen sollen nicht vorgesehen werden Grundstücke, deren Erschließung unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen und andere Verkehrseinrichtungen, Versorgungsleitungen, Entwässerungsanlagen, Schulversorgung, Polizei- und Feuerschutz oder sonstige öffentliche Aufgaben erforderlich machen würde oder deren Benützung besondere wirtschaftliche Schwierigkeiten für die Bewohner zur Folge haben würde.
§ 4
(1) Die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder Grundstückteil sowie jede Vereinbarung, durch die einem anderen ein Recht zur Verbauung oder sonstigen dauernden Veränderung der Widmung eines Grundstückes oder Grundstückteiles eingeräumt wird, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bürgermeisters der Gemeinde, in deren Bereich das Grundstück liegt.
(2) Wird die Genehmigung versagt, so ist das Rechtsgeschäft nichtig. Wird ein Rechtsgeschäft ohne die vorgeschriebene Genehmigung grundbücherlich durchgeführt, so hat das Grundbuchsgericht diese Eintragung auf Grund der Mitteilung des rechtskräftigen Bescheides über die Versagung oder die Nichtigerklärung von Amts wegen zu löschen. Dies gilt nicht, wenn seit der Eintragung drei Jahre verstrichen sind.
§ 5
Die Genehmigung nach § 4 ist nicht erforderlich,
§ 6
Die Genehmigung ist zu versagen,
§ 7
(1) Die Genehmigung kann auch unter der Auflage erteilt werden, daß bei der Veräußerung oder Überlassung des Grundstückes oder Grundstückteiles ein bestimmter Preis nicht überschritten werden darf.
(2) Widerspricht die Verbauung dem Flächenwidmungsplan, so kann die Genehmigung unter der Auflage erteilt werden, daß der Antragsteller sich verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, wodurch die im § 3 Abs. 2 bezeichneten Hinderungsgründe beseitigt werden.
§ 8
Das Grundbuchsgericht darf auf Grund eines nach § 4 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Rechtsvorganges eine Eintragung im Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt oder durch eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde nachgewiesen ist, daß es einer Genehmigung nicht bedarf.
§ 9
Aus Maßnahmen, die auf Grund dieses Gesetzes getroffen werden, können Ansprüche auf Entschädigung wegen Beschränkung des Eigentums oder wegen der Aufgabe von Rechten nicht abgeleitet werden.
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