LGBL_VO_19621108_48•Grundverkehrsgesetz, Neukundmachung.
LGBL_VO_19621108_48Grundverkehrsgesetz, Neukundmachung.Gazette08.11.1962
Art. I
Auf Grund des Art. 25a der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1960, wird in der Anlage das Gesetz über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grundverkehrsgesetz, GVG.), LGBl. Nr. 15/1954, neu kundgemacht.
Art. II
(1) Bei der Neukundmachung wurden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben:
(2) Es wurden ferner die Bezeichnung der Hauptstücke, Paragraphen und Absätze entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisung innerhalb des Gesetzestextes richtiggestellt.
(3) Bestimmungen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neu kundgemachten Vorschriften wurden nicht aufgenommen, da der neu kundgemachte Text mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtsverbindlich wird.
Anlage
Gesetz über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grundverkehrsgesetz – GVG.).
I. HAUPTSTÜCK
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend dem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewidmet sind, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Ob ein Grundstück ausschließlich oder überwiegend dem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewidmet ist, wird nicht nach seiner Bezeichnung im Grundkataster, sondern nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner tatsächlichen Verwendung beurteilt.
(3) Ob ein Grundstück unter dieses Gesetz fällt, beurteilt die nach dem V. Hauptstück zuständige Behörde.
§ 2
Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen nicht
II. HAUPTSTÜCK
Übertragung und Einräumung von Rechten
§ 3
(1) Nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde kann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
(2) Für Gebiete, in denen Bodenknappheit herrscht, kann durch Verordnung der Landesregierung verfügt werden, daß die Verpachtung aller Grundstücke über 20 a der Genehmigung bedarf.
(3) Wird ein Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung veräußert, so bedarf das Meistbot der Genehmigung. Eine Person, deren Meistbot nicht genehmigt wurde, darf im Falle einer neuen Versteigerung desselben Grundstückes nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zum Bieten zugelassen werden.
§ 4
Der Genehmigung bedürfen nicht Rechtsgeschäfte,
§ 5
(1) Rechtsgeschäfte sind von der zuständigen Behörde nur zu genehmigen, wenn sie dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und, soweit ein solches nicht in Frage kommt, der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widersprechen.
(2) Betrifft das Rechtsgeschäft ausschließlich Grundstücke, die dem forstwirtschaftlichen Betriebe gewidmet sind, oder besteht Grund zur Annahme, daß die Erwerbung anderer selbständiger Waldgrundstücke oder von Grundstücken, die einen der Hauptsache nach landwirtschaftlichen Betrieb bilden oder zu einem solchen gehören, vornehmlich zur gewinnbringenden Verwertung der darauf befindlichen Holzbestände beabsichtigt ist, so ist die Zustimmung überdies nur zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse oder dem Interesse der Forstwirtschaft im besonderen nicht widerstreitet.
§ 6
Die Genehmigung ist daher insbesondere zu versagen, wenn
§ 7
(1) Der Erwerb von Grundstücken zum Zwecke des Wohnbaues oder zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben sowie für industrielle oder gewerbliche Anlagen ist zu genehmigen, wenn nicht das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Grundstückes offenbar das Interesse an der neuen Verwendung überwiegt.
(2) Der Erwerb von Grundstücken unter einem Flächenausmaß von 10 a ist dann zu genehmigen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß das Grundstück zu Bauzwecken für Eigenbedarf oder zur Selbstbewirtschaftung benötigt wird.
(3) Sind die Voraussetzungen für einen Grunderwerb nach den §§ 5 und 6 nicht gegeben, so ist der Erwerb von Grundstücken für gewerbliche oder industrielle Erfordernisse dann zu genehmigen, wenn der Erwerber zugleich Grundstücke, die sich in seinem Besitze befinden, an Landwirte veräußert. Die abgegebene Fläche soll hiebei den Ertragswert des neu zu erwerbenden Grundes haben.
(4) Bei Zwangsversteigerungen soll die Genehmigung eines Meistbotes dann erteilt werden, wenn es zur Deckung eigener Forderungen von einem Pfandgläubiger abgegeben wird. Es ist zu genehmigen, wenn es zum angeführten Zweck von einem Kreditinstitut abgegeben wird, das in seinen Satzungen die Verpflichtung enthält, im Zuge von Zwangsversteigerungen erworbene Liegenschaften wieder zu veräußern, sobald dies ohne Nachteil für das Institut geschehen kann.
§ 8
Die Genehmigung kann unter der Auflage der Selbstbewirtschaftung oder der Auflage der ganzjährigen Bewirtschaftung erteilt werden.
Grundstückteilungen
§ 9
(1) Grundstücke dürfen nur mit Genehmigung der Behörde geteilt werden.
(2) Die Teilung ist zu genehmigen, wenn sie das Grundstück nicht ohne triftigen Grund zerstückelt oder den in den §§ 5 bis 7 dieses Gesetzes enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht.
(3) Wenn die Teilung genehmigt wurde, hat die Behörde den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die für Grundstückteilungen nach der Landesbauordnung zuständige Behörde weiterzuleiten.
(4) Die Genehmigung tritt außer Kraft, wenn die Grundstückteilung binnen drei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides nicht grundbücherlich durchgeführt wird.
(5) Grundstückteilungen auf Grund eines Anmeldungsbogen im Sinne des § 4 lit. d bedürfen keiner Genehmigung.
IV. HAUPTSTÜCK
Verfügungen über Anteile an agrargemeinschaftlichen Grundstücken
§ 10
(1) Der Erwerb von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Alpen und Weiden ist insbesondere zu versagen, wenn der Erwerber nicht selbst Viehhalter ist. Die Bestimmungen des § 4 finden Anwendung.
(2) Die Landesregierung kann für einzelne Gemeinden oder Alpen durch Verordnung den ortsansässigen Bauern, die nicht nach Abs. 1 vom Erwerb ausgeschlossen sind, auf Anteile an Gemeinschaftsalpen ihres Gemeindegebietes das Vorkaufsrecht einräumen.
§ 11
(1) Im Grundbuch noch als „ideelle Miteigentumsanteile" an agrargemeinschaftlichen Grundstücken eingetragene Mitgliedschaftsrechte dürfen weder durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden noch im Zuge von Nachlaßverfahren unter ein ganzes Mitgliedschaftsrecht geteilt werden, bereits bestehende Bruchteile von Rechten dürfen nicht weiter unterteilt werden.
(2) Die selbständige Belastung der einzelnen „Miteigentumsanteile" an agrargemeinschaftlichen Grundstücken ist nicht mehr zulässig.
Behörden und Verfahren
§ 12
(1) Für jede Katastralgemeinde besteht eine Grundverkehrs-Ortskommission (im folgenden kurz Ortskommission genannt). Die Landesregierung kann durch Verordnung in einer Ortsgemeinde, die mehrere Katastralgemeinden umfaßt, eine Ortskommission und in einer Katastralgemeinde, die mehrere Ortsgemeinden umfaßt, mehrere Ortskommissionen einrichten.
(2) Die Ortskommission besteht aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Bürgermeister oder sein nach der Gemeindeordnung berufener allgemeiner Vertreter. Zwei Beisitzer werden über Vorschlag der Landwirtschaftskammer, ein Beisitzer wird über Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft von der Agrarbezirksbehörde bestellt. Die Beisitzer müssen in die Gemeindevertretung wählbar sein. Der Legalisator der betreffenden Gemeinde kann nicht Mitglied der Ortskommission sein. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Die Kanzleigeschäfte der Ortskommission führt die Gemeinde, die auch den Sachaufwand der Ortskommission trägt.
(4) Die Ortskommission ist beschlußfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden und der drei Beisitzer oder ihrer Ersatzmänner. Die Ortskommission beschließt in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit.
§ 13
(1) Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder ist dieselbe wie die der Gemeindevertretung der zuständigen Ortsgemeinde. Bei Auflösung der Gemeindevertretung führt die Ortskommission ihre Geschäfte bis zum Zusammentritt der neu bestellten Mitglieder weiter.
(2) Das Amt eines Mitgliedes der Ortskommission ist ein Ehrenamt. Es verpflichtet zu unparteiischer und gewissenhafter Amtsführung und zur Einhaltung der Amtsverschwiegenheit. Die Kommissionsmitglieder werden vom Bürgermeister auf ihre Amtspflichten angelobt.
(3) Die Mitglieder erhalten den Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und für Zeitversäumnis eine Entschädigung. Diese sind von der Gemeinde zu tragen. Die Entschädigung wird von der Landesregierung tarifmäßig festgesetzt.
§ 14
(1) Alle Anträge im Sinne dieses Gesetzes sind bei der Ortskommission einzubringen.
(2) Die Ortskommission entscheidet über
(3) Die Kommission hat zu jedem Antrag, über den sie nicht selber zu entscheiden hat, eine Äußerung zu erstatten, zu Berufungen eines überstimmten Mitgliedes hat sie im Vorlagebericht die Genehmigungsgründe mitzuteilen.
(4) Ist der Beschluß der Ortskommission nicht stimmeneinhellig gefaßt worden, so kann jedes Mitglied Berufung erheben.
§ 15
(1) Über alle Anträge, die nicht gemäß § 14 von der Ortskommission zu erledigen sind und über Berufungen gegen deren Bescheide entscheidet die bei der Agrarbezirksbehörde errichtete Grundverkehrs-Landeskommission (im folgenden kurz Landeskommission genannt).
(2) Die Landeskommission besteht aus dem Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde als Vorsitzenden und fünf Beisitzern. Drei Beisitzer werden auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer und je ein Beisitzer wird auf Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte von der Landesregierung für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt. Die Beisitzer der Landeskommission müssen in den Landtag wählbar sein. Für jeden Beisitzer wird in gleicher Weise ein Ersatzmann bestellt
(3) Das Amt eines Beisitzers der Landeskommission ist ein Ehrenamt. Es verpflichtet zu unparteiischer und gewissenhafter Amtstätigkeit und zur Einhaltung der Amtsverschwiegenheit. Die Beisitzer der Landeskommission werden vom Landeshauptmann auf ihre Amtspflichten angelobt.
(4) Die Landeskommission ist beschlußfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens dreier Beisitzer (Ersatzmänner). Sie beschließt in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit.
(5) Die Beisitzer der Landeskommission erhalten den Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und für Zeitversäumnis eine Entschädigung. Deren Höhe wird von der Landesregierung tarifmäßig festgesetzt.
§ 16
(1) Über Berufungen gegen Bescheide der Landeskommission entscheidet in oberster Instanz der Landesagrarsenat in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit. Wird in der Sache selbst entschieden, so ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Mitglieder des Landesagrarsenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Bescheide des Landesagrarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(3) Der § 15 Abs. 5 gilt sinngemäß für den Landesagrarsenat.
§ 17
(1) Auf das Verfahren nach diesem Gesetz finden die Bestimmungen des AVG. 1950 Anwendung.
(2) Die Genehmigung kann bei Bekanntgabe des wesentlichen Vertragsinhaltes schon vor Beurkundung des Vertrages eingeholt werden. Die zur Genehmigung zuständige Behörde hat über Verlangen auch zu bescheinigen, daß ein Grundstück nicht unter dieses Gesetz fällt.
(3) Ist durch eine Verordnung im Sinne des § 10 Abs. 2 das Vorkaufsrecht eingeräumt, so hat die Ortskommission, wenn der Erwerber nicht zum Kreis der Berechtigten gehört, den Vertrag durch 30 Tage an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen. Innerhalb dieser Zeit kann das Vorkaufsrecht bei der Ortskommission geltend gemacht werden. Unter mehreren Berechtigten hat den Vorrang, wer noch keine Weideanteile besitzt, unter gleichen Voraussetzungen entscheidet das Los.
Straf-, Sanktions- und Übergangsbestimmungen
§ 18
Wer zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung dieses Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht oder die Bestimmungen zu umgehen versucht, hiezu anstiftet oder dabei mitwirkt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S oder Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. Die Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.
§ 19
(1) Wird die Genehmigung versagt, so ist das Rechtsgeschäft nichtig. Hat der Erwerber schon vorher die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt, so gilt er hinsichtlich seiner Aufwendungen als unredlicher Besitzer. Wird eine Eigentumsübertragung ohne die vorgeschriebene Genehmigung grundbücherlich durchgeführt, so hat das Grundbuchsgericht diese Eintragung auf Grund der Mitteilung des rechtskräftigen Bescheides über die Versagung oder die Nichtigerklärung von Amts wegen zu löschen.
(2) Grundstückteilungen, die ohne die vorgeschriebene Genehmigung grundbücherlich durchgeführt werden, sind nichtig. Solche Eintragungen im Grundbuch hat das Grundbuchsgericht auf Grund der Mitteilung des rechtskräftigen Bescheides über die Nichtigerklärung von Amts wegen zu löschen.
(3) Eine Löschung nach Abs. 1 und 2 ist nicht zulässig, wenn seit der Eintragung drei Tage verstrichen sind.
§ 20
Wenn der zur Erfüllung einer Auflage im Sinne des § 8 dieses Gesetzes Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so hat die Agrarbezirksbehörde die Vollstreckung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.
§ 21
Rechtsgeschäfte, über die vor dem 20. Juni 1954 nicht im Sinne des Grundverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 251/1937, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 123/1946, rechtskräftig entschieden ist, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, auch wenn sie vor dessen Wirksamkeit abgeschlossen wurden.
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