Gemäß § 11 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Vorarlberg, LGBl. Nr. 25/1935, wird kundgemacht:
Die Marktgemeinde Hard und die Gemeinde Fußach haben auf Grund der Beschlüsse ihrer Gemeindevertretungen vom 12. September 1962 zum Zwecke der Versorgung der beiden Gemeinden mit Trink- und Nutzwasser die Verwaltungsgemeinschaft „Wasserwerk Hard-Fußach“ errichtet.
Die Verwaltungsgemeinschaft wird nach außen durch den Obmann vertreten. Urkunden, durch die für die Verwaltungsgemeinschaft Rechtsverbindlichkeiten begründet werden, müssen vom Obmann und zwei Mitgliedern der Vollversammlung, jedoch verschiedener Gemeinden, gefertigt werden.