Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Die Dienstordnung für die Beamten und Angestellten des Landes Vorarlberg, LGBl. Nr. 14/1939 in der geltenden Fassung, wird abgeändert wie folgt:
„Die Bestimmungen des § 22, des § 33 Abs. 4 und des § 88 finden keine Anwendung.“
„(2) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 lit. b und Abs. 3, des § 30, des § 45 Abs. 4, des § 57 Abs. 1 bis 3 und des § 61 Abs. 5 des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl. Nr 1/1963, finden auf die Beamten des Dienststandes sinngemäß Anwendung.“
„(1) Auf das Dienstverhältnis der Vertragsangestellten finden die Bestimmungen des 3. Teiles der Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl. Nr. 1/1963, mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß
(2) Für die Vertragsamgestellen in der Nichthoheitsverwaltung gelten die Bestimmungen des Abs. 1 nur insofern, als nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.“