Auf Grund der §§ 3 und 6 der Dienstordnung für die Beamten und Angestellten des Landes Vorarlberg, LGBl. Nr. 14/1930 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 45 Abs. 4 des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl. Nr. 1/1963, wird verordnet:
Den Beamten und Vertragsangestellten des Landes wird mit Wirkung vom 1. März 1963 zum Gehalt eine monatliche Teuerungszulage in folgender Höhe gewährt: