Auf Grund des § 45 Abs. 4 in Verbindung mit § 100 des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl. Nr. 1/1963, wird verordnet:
Dem Gemeindebeamten und Kündbaren Gemeindeangestellten wird mit Wirkung vom 1. März 1963 zum Gehalt eine monatliche Teuerungszulage in folgender Höhe gewährt: