Auf Grund der §§ 5 und 19 des Naturschutzgesetzes, GBl. F. d. L. Ö. Nr. 245/1939, wird verordne:
§ 1
(1) In dem Abs. 2 umschriebenen Gebiet (Schutzgebiet) ist es verboten, Alpenpflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen.
(2) Der Schutzbereich umfaßt das Gebiet vom Schafgafall zum Saulajoch, in nordöstlicher Richtung ohne natürliche Grenze zum Saulakopf. Im weiteren Verlauf den Grat als natürliche Grenze benützend über Brandner Mittagsspitze – Zimbajoch – Zimba – Großer Valkastiel. Dann ohne natürliche Grenze in südöstlicher Richtung zur Alpe Ziesch, dem Weg entlang zur Alpe Fahren. Von dort wieder ohne natürliche Grenze in südöstlicher Richtung nach Raschitz, über den Rellsbach zum Maisäß Ganeu, in südöstlicher Richtung über Schandang zu Kapelle Matschwitz, nun dem Weg folgend in südlicher Richtung zum Golmerbach, diesem westlich folgend bis zum Alpweg, der von der Alpe Innergolm über Plazadels – Wachters Dieja zur Lätschätz Alpe führt. Weiter dem Weg zur Lindeauer-Hütte folgend. Ab dort bildet der Weg zum Drusentor und im weiteren Verlauf die durch den Grat gegebene Wasserscheide über Drei Türme – Drusenfluh – Schweizertor – Kirschlispitzen die Grenze über das Verajöchli zum Roßberg, von dort dem Grat entlang über den Zaluandakopf – Lünerkinne zum Schafgafall.
§ 2
Die land-, forst- und jagdwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß wird durch diese Verordnung nicht berührt.