Auf Grund des § 54 der Gewerbeordnung in der Fassung der Gewerbeordnungsnovelle 1957, BGBl. Nr. 178/1957, wird verordnet:
§ 1
Die Verabreichung von alkoholischen Getränken jeder Art in Gast- und Schankgewerbebetrieben an offensichtlich angeheiterte oder betrunkene Personen sowie an Personen, von denen bekannt ist, daß sie wegen Trunksucht beschränkt entmündigt sind oder denen das Betreten von Betreiben des Gast- und Schankgewerbes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 83/1952 verboten wurde, ist untersagt.
§ 2
Die Verordnung ist in den Gast- und Schankgewerbebetrieben binnen vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten an einer allgemein sichtbaren Stelle anzubringen, und zwar in textlicher Verbindung mit dem pflichtgemäßen Anschlag des Bundesgesetzes betreffend die Einschränkung der Verabreichung geistiger Getränke an Jugendliche, BGBl. Nr. 488/1922.