Auf Grund des § 45 Abs. 4 in Verbindung mit § 100 des Gem.Ang.G., LGBl. Nr. 1/1963, wird verordnet:
Den Gemeindebeamten des Sicherheitswachdienstes gebührt mit Wirkung vom 1. Oktober 1963 zur Wachdienstzulage eine monatliche Teuerungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen den Ansätzen des § 62 Gem.Ang.G. und nachstehenden Sätzen: