Auf Grund der §§ 15 und 16 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1960, wird die Berufsschulsprengelverordnung, LGBl. Nr. 42/1961, in der Fassung LGBl. Nr. 51/1962, wie folgt ergänzt:
Im Art. I Abschnitt A Z. 10 ist nach lit. p nachstehende lit. q anzufügen:
„q) Landesberufsschule für das Baugewerbe in Innsbruck für die Lehrlinge des Steinmetzgewerbes.“