Auf Grund des § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 100 Gem.Ang.G., LGBl. Nr. 1/1963, wird verordnet:
§ 1
Den Gemeindebeamten (Hinterbliebenen) und kündbaren Gemeindeangestellten des Zollausschlußgebietes Gemeinde Mittelberg gebühren die Bezüge in jener Höhe, die sich bei einer Umrechnung 4 Schilling = 1 Deutsche Mark ergibt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1964 in Kraft.