Auf Grund des § 13 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 62/1962 wird verordnet:
§ 1
Die in der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über die Festsetzung von Mindeststichpreisen für die Handmaschinenstickerei, LGBl. Nr. 54/1962, festgesetzten Mindeststichpreise nach Stunden- und Tarifsätzen sowie nach Zuschlägen, soweit letztere in Schilling- und Groschenbeträgen ausgedrückt sind, werden um 10 % erhöht.
§ 2
Die Bestimmungen des § 1 gelten für alle Stickaufträgen die ab 1. Jänner 1964 auf Handstickmaschinen ausgeführt werden.