Auf Grund des $ 4 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 des Tierseuchenfondgesetzes, LGBl Nr. 40/1949, in der Fassung LGBl, Nr. 19/1951, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe der Entschädigung für Vermögenseinbußen von Tierbesitz infolge von Tierverlusten durch Rauschbrand wird für das Jahr 1964 mit 80% des gemeinen Schätzwertes der verlorenen Tiere festgesetzt. Allfällige Entschädigungen aus Bundesmitteln sind auf die Entschädigung aus dem Tierseuchenfonds anzurechnen.
§ 2
(1) Die Höhe der von den Tiereigentümern in den Tierseuchenfonds zu leisenden Beiträge wird für das Jahr 1964 für jedes über 3 Monate alle Rund und jeden über ein Jahr alten Einhufer mit acht Schilling festgesetzt.
(2) Zeitpunkt der Einhebung der unter Absatz 1 genannte Beiträge ist der 15. März 1964.