LGBL_VO_19640623_18•3. Körperbehindertengesetz-Novelle.
LGBL_VO_19640623_183. Körperbehindertengesetz-Novelle.Gazette23.06.1964
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Das Körperbehindertengesetz, LGBl. Nr. 6/1956, in der Fassung LGBl. Nr. 3/1958 und Nr. 12/1961, wird abgeändert wie folgt:
Der Titel hat zu lauten: „Gesetz über die Fürsorge für behinderte (Behindertengesetz)“.
„I. Abschnitt
Pflegegeld“.
„II. Abschnitt
Eingliederungshilfe“
§ 9
(1) Unbeschadet der Gewährung des Pflegegeldes nach dem I. Abschnitt hat das Land als Träger von Privatrechten Behinderten Hilfe zur gänzlichen oder teilweisen Eingliederung in das Erwerbsleben zu leisten.
(2) Hilfeleistung gemäß Abs. 1 ist zu gewähren, wenn
(3) Die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege sind zur Mitarbeit in der Eingliederungshilfe heranzuziehen, soweit sie dazu geeignet und bereit sind.
§ 10
(1) Als Behinderter im Sinne dieses Abschnittes gilt, wer infolge eines nicht durch das Alter bedingten körperlichen oder geistigen Gebrechens in seiner Fähigkeit, eine angemessene Ausbildung zu erhalten oder eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu erlangen oder beizubehalten, dauernd wesentlich beeinträchtigt ist.
(2) Einem Behinderten gleichgestellt ist derjenige, bei dem eine solche Beeinträchtigung nach den Erfahrungen der Wissenschaften voraussichtlich in absehbarer Zeit eintreten wird.
§ 11
(1) Die Hilfeleistung umfaßt
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Voraussetzung, Art und Ausmaß der nach Abs. 1 und § 9 Abs. 2 lit. d zu gewährenden Hilfeleistung erlassen.
III. Abschnitt
Schutzzeichen
§ 12
(1) Erheblich Seh-, Hör- oder Gehbehinderte und Hirngeschädigte haben das Recht, zu ihrem Schutz in der Öffentlichkeit eine gelbe Armbinde zu verwenden. Diese Armbinden können mit schwarzen Punkten oder dergleichen versehen werden.
(2) Es ist verboten, das im Abs. 1 genannte Zeichen entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 zu verwenden.
(3) Wer den Bestimmungen des Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geld bis zu 300 S oder mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen.
(4) Entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 verwendete Zeichen sind für verfallen zu erklären.
(5) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf Angelegenheiten keine Anwendung, die in Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes fallen.
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