Auf Grund des § 43a des Gemeindesanitätsgesetzes, LGBl. Nr. 19/1931, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1952, verordnet:
Zu den nach den §§ 35, 36, 37, 40, 42 und 43 des Gemeindesanitätsgesetzes, LGBl. Nr. 19/1931, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1952, gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüssen wird mit Wirkung vom 1. Juli 1964 ein Teuerungszuschlag von 130 v.H. zu Lasten des Pensionsfonds (§ 45 des Gemeindesanitätsgesetzes) gewährt.