Auf Grund des § 13 Abs. 3 Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 48/1962, wird verordnet:
In der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Entschädigung der Mitglieder der Grundverkehrskommissionen, LGBl. Nr. 5/1992, ist der Betrag „25 S“ durch „40 S“ zu ersetzen.