LGBL_VO_19640710_25•Behindertengesetzes, Neukundmachung.
LGBL_VO_19640710_25Behindertengesetzes, Neukundmachung.Gazette10.07.1964
Auf Grund des Art. 25a der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1960, wird in der Anlage das Gesetz über die Fürsorge für Behinderte (Behindertengesetze) neu kundgemacht.
Art. II
Bei der Nuekundmachung wurden folgende rechtsvorschriften berücksichtigt:
Anlage
I. Abschnitt
Pflegegeld
§ 1
(1) Körperbehinderten Personen wird nach Maßgabe dieses Abschnittes aus Landesmitteln ein Pflegegeld gewährt.
(2) Als körperbehindert im Sinne dieses Abschnittes gelten:
(3) Blinde im Sinne dieses Abschnittes ist,
§ 2
(1) Anspruch auf ein Pflegegeld haben körperbehinderte Personen (§ 1) wenn sie
(2) Eine vorübergehende Abwesenheit bis u zwei Monaten gilt nicht als Unterbrechung des Aufenthalts nach Abs. 1 lit. c. Der Aufenthalt in einem anderen Bundesland wird einem Aufenthalt in Vorarlberg gleichgehalten, sofern dieses Bundesland die gleichen Begünstigungen gewährt.
(3) Körperbehinderte, die nach Zuerkennung eines Pflegegeldes im Sinne dieses Gesetzes ihren Aufenthalt dauernd in ein anderes Bundesland verlegen, ist, sofern dieses Bundesland gleichartige Leistungen erbringt, das Pflegegeld bei Fortbestand der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen so lange weiter zugewähren, bis sie nach den Gesetzen dieses Bundeslandes einen Anspruch auf eine dem Pflegegeld gleichartige Leistung erlangt haben, längstens jedoch für eine Zeitraum von zwei Jahren nach Aufgabe des Aufenthaltes in Vorarlberg.
(4) Anspruch auf Pflegegeld besteht nicht, wenn ein Körperbehinderter eine ihn zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausübt oder von einer ihm gebotenen Möglichkeit zu Erlangung der Erwerbsfähigkeit keinen Gebrauch macht.
§ 3
(1) Die Höhe des Pflegegeldes wird unter Berücksichtigung des durch die Körperbehinderung bedingt Mehraufwandes durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt und ist nach Maßgabe dieses Aufwandes abzustufen. Bei der Festsetzung des Pflegegeldes für den Bereich des Zollauschlußgebietes der Gemeinde Mittelberg ist überdies auf die jeweiligen Währungsverhältnisse und das Verhältnis der Kaufkraft der in diesem Bereich geltenden Währung zur inländischen Währung Bedacht zu nehmen.
(2) Das Pflegegeld gebührt von dem auf die Antragsstellung folgenden Monat an und wird monatlich im vorhinein gewährt.
§ 4
(1) Das Pflegegeld ruht insoweit, als das Gesamteinkommen (Abs. 4) des anspruchsberechtigten den für den ausreichenden Lebensbedarf erforderlichen Aufwand übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich entsprechend für die Ehegattin und jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, das vom Anspruchsberechtigten überwiegend versorgt wird. Die ziffernmäßige Höhe des nicht anrechenbaren Betrages und der Steigerungsbeträge für Angehörige wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebenshaltungskosten und hinsichtlich des Zollausschlußgebietes der Gemeinde Mittelberg überdies unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Währungsverhältnisse und das Verhältnis der Kaufkraft der in diesem Bereich geltenden Währung zur inländischen Währung durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
(2) Das Pflegegeld ruht zur Gänze, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder überwiegend auf Kosten der öffentlichen Fürsorge oder eines Sozialversicherungsträgers in einer Heil-, Pflege- oder Fürsorgeanstalt untergebracht ist, es sei denn, daß die Strafhaft oder die Unterbringung in der Anstalt nicht länger als drei Wochen dauert.
(3) Das Pflegegeld entfällt, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
(4) Gesamteinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe aller Einkünfte des Anspruchsberechtigten, die bei Bemessung einer Fürsorgeunterstützung nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge zu berücksichtigen sind, einschließlich einer allenfalls gewährten Fürsorgeunterstützung. Erfährt der nicht anrechenbare Betrag mit Rücksicht auf Angehörige eine Erhöhung, so erhöh sich das Gesamteinkommen um die im 1. Satz bezeichneten Einkünfte der berücksichtigten Angerhörigen.
§ 5
(1) Das Pflegegeld ist auf Antrag oder von Amts wegen neu festzustellen, wenn die für die Feststellung maßgebenden Umstände sich so geändert haben, daß das Pflegegeld zu entfallen hat oder sich mindesten um 10 v. H. des vollen Pflegegeldes ändern würde.
(2) Die Empfänger eines Pflegegeldes sind verpflichtet, jede Änderung in den für die Gewährleistung des Pflegegeldes maßgebendes Verhältnissen sowie jede Änderung des Gesamteinkommens jedoch nur dann, wenn sie 10 v. H. des vollen Pflegegeldes übersteigen. Die Nichterfüllung der Anzeigepflicht wird als Verwaltungsübertretung bestraft.
(3) der Empfänger hat zu Unrecht bezogenes Pflegegeld zu ersetzen, wenn er den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 2 herbeigeführt hat.
§ 6
(1) Das Pflegegeld ist bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigen nach den Vorschriften die öffentliche Fürsorge außer Ansatz zu lassen.
(2) Der Anspruch auf Pflegegeld kann weder übertragen noch verpfändet oder gepfändet werden.
§ 7
(1) Der Antrag auf Gewährung des Pflegegeldes ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen und hat die Voraussetzung der Anspruchsberechtigung nachzuweisen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde überprüft die Anspruchsbedingung und legt den Antrag samt dem Erhebungsergebnis der Landesregierung vor, die über den Antrag entscheidet.
(3) Die Gemeinden haben bei Durchführung dieses Gesetzes über Ersuchen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 8
Alle Amtshandlungen und amtlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
II. Abschnitt
Eingliederungshilfe
§9
(1) Unbeschadet der Gewährung des Pflegegeldes nach dem I. Abschnitt hat das Land als Träger von Privatrechten Behinderten Hilfe zur gänzlichen oder teilweisen Eingliederung in das Erwerbsleben zu leisten.
(2) Hilfeleistung gemäß Abs. 1 ist zu gewähren, wenn
(3) Die Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege sind zur Mitarbeit in der Eingliederungshilfe heranzuziehen, soweit sie dazu geeignet und bereit sind.
§ 10
(1) Als Behinderter im Sinne dieses Abschnittes gilt, wer infolge eines nicht durch das Alter bedingten körperlichen oder geistigen Gebrechens in seiner Fähigkeit. Eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu erlangen oder beizubehalten, dauernd wesentlich beeinträchtigt ist.
(2) Einem Behinderten gleichgestellt ist derjenige, bei dem eine solche Beeinträchtigung nach den Erfahrungen der Wissenschaften voraussichtlich in absehbarer Zeit eintreten wird.
§ 11
(1) Die Hilfeleistung umfaßt
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Voraussetzung, Art und Ausmaß der nach Abs. 1 und § 9 Abs. 2 lit. d zu gewährenden Hilfeleistungen erlassen.
III. Abschnitt
Schutzzeichen
§ 12
(1) Erheblich Seh-, Hör- oder gehbehinderte und Hirngeschädigte haben das Recht, zu ihrem Schutz in der Öffentlichkeit eine gelbe Armbinde zu verwenden. Diese Armbinden könne mit schwarzen Punkten oder dergleichen versehen werden.
(2) Es ist verboten, das im Abs. 1 genannte Zeichen entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 zu verwenden.
(3) Wer den Bestimmungen des Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit dem Geld bis zu 300 S oder mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen.
(4) Entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 verwendete Zeichen sind für verfallen zu erklären.
(5) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf Angelegenheiten keine Anwendung, die in Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes fallen.
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