LGBL_VO_19640722_26•Amt der Landesregierung, Geschäftsordnung
LGBL_VO_19640722_26Amt der Landesregierung, GeschäftsordnungGazette22.07.1964
Auf Grund der §§ 2 Abs. 5 und 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung und hinsichtlich der mittelbaren Bundesverwaltung mit Zustimmung der Bundesregierung folgende Verwaltungsverordnung erlassen:
Aufgaben
§ 1
Das Amt der Landesregierung hat folgende Aufgaben zu besorgen:
Gliederung
§ 2
(1) Das Amt der Landesregierung hat sich in Abteilungen zu gliedern, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Nach Bedarf können die Abteilungen auch eigene Amtsstellen eingerichtet werden.
(2) Dem Landeshauptmann unterstehen alle bediensteten des Amtes der Landesregierung sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen.
(3) Als Vorstand des Amtes der Landesregierung obliegt dem Landeshauptmann, sofern nicht die Landesregierung hierfür zuständig ist oder sich auf Grund ihrer Geschäftsordnung die Entscheidung vorbehält:
(4) Der Landeshauptmann ist berechtigt, sich jederzeit über die gesamte Tätigkeit des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen zu unterrichten.
Referenten
§ 4
(1) Die Regierungsmitglieder und die Regierungsreferenten gemäß § 7 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Landesregierung haben den Geschäftsgang des Amtes der Landesregierung hinsichtlich der ihnen nach der Geschäftsverteilung obliegenden Aufgaben zu leiten.
(2) Die Regierungsmitglieder (Regierungsreferenten) sind die Vorgesetzten derjenigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen, die mit den unter ihrer Leitung zu besorgenden Aufgaben betraut sind.
(3) Die Regierungsmitglieder (Regierungsreferenten) sind berechtigt, sich jederzeit über die unter ihrer Leitung zu besorgende Aufgaben des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen zu unterrichten.
Landesamtsdirektor
§ 5
(1) Dem Landesamtsdirektor obliegt unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung. Bei Verhinderung wird der Landesamtsdirektor von dem von der Landesregierung bestimmten bediensteten des Amtes der Landesregierung vertreten.
(2) Der Landesamtsdirektor ist der Vorgesetzte sämtlicher Bediensteten des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen.
(3) Der Landesamtsdirektor hat für die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit sowie möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Sparsamkeit des Geschäftsorganes des Amtes der Landesregierung zu sorgen und alle für das Amt der Landesregierung bestimmten Geschäftsstücke entsprechend der Geschäftseinteilung zuzuteilen.
(4) Der Landesamtsdirektor ist in allen Angelegenheiten selbständigen Wirkungskreises des Landes für seine Amtsführung der Landesregierung verantwortlich. In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist er das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.
Gruppenvorstände
§ 6
(1) Jede Abteilung steht unter der Leitung eines Bediensteten des Amtes der Landesamtsdirektion von der Landesregierung ein Abteilungsvorstand dieser Gruppe zu bestellen.
(2) Der Gruppenvorstand ist der Vorgesetzte aller seiner Gruppe zugeteilten Bediensteten.
(3) Der Gruppenvorstand hat in allen die Amtsorganisation und den Dienstbetrieb berührenden Angelegenheiten die zu seiner Gruppe gehörigen Abteilungen zu überwachen. Er kann zu Vermeidung von Stockungen in der Kanzleiarbeit einzelner Abteilungen borübergehend notwendige Änderungen der Personalzuteilung innerhalb der Gruppe verfügen.
(4) Soweit es im Interesse des Dienstes notwendig und er fachlich hierzu in der Lage ist, obliegt dem Gruppenvorstand die Überwachung der zu seiner Gruppe gehörigen Abteilungen auch in der sachlichen Erledigung der Amtsgeschäfte.
Abteilungsvorstände
§ 7
(1) Jede Abteilung steht unter der Leitung eines Bediensteten des Amtes der Landesregierung, der danach Anhörung des Landesamtsdirektors von der Landesregierung zum Abteilungsvorstand zu bestellen ist. Bei Verhinderung gehen die Rechte und Pflichten des Abteilungsvorstandes auf seinen Stellvertreter über, der in gleicher Weise zu bestellen ist.
(2) Der Abteilungsvorstand ist der Vorgesetzte aller seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten.
(3) Der Abteilungsvorstand hat den Dienstbetrieb in seiner Abteilung zu leiten und die Arbeiten auf die zugeteilten Bediensteten zu verteilen. Er muß soweit als möglich die rechts- und Sachlage der Geschäfte seiner Abteilung kennen und den zugeteilten Bediensteten die erforderlichen Weisungen und Belehrungen erteilen.
(4) Der Abteilungsvorstand ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der seiner Abteilung nach der Geschäftseinteilung übertragenen Aufgaben verantwortlich.
Amtsstellenleiter
§ 8
(1) Der Leiter einer Amtsstelle ist nach Anhörung des Landesamtsdirektors von der Landesregierung zu bestellen.
(2) Der Amtsstellenleiter ist der Vorgesetzte aller seiner Amtsstelle zugeteilten Bediensteten.
(3) Der Amtsstellenleiter hat unter der Leitung des Abteilungsvorstandes für einen geordneten Geschäftsgang in der Amtsstelle zu sorgen und ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der der Amtsstelle nach der Geschäftseinteilung übertragenen Aufgaben verantwortlich.
Befugnis zu Amtshandlungen
§ 9
(1) Unbeschadet des Rechtes der Mitglieder der Landesregierung (Regierungsreferenten), in den unter ihrer Leitung zu besorgenden Aufgaben selbst die Entscheidungen und Verfügungen zu treffen sowie die sonstigen Amtshandlungen vorzunehmen, soweit nicht die Landesregierung als Kollegialorgan hiefür zuständig ist, sind die den Regierungsmitgliedern (Regierungsreferenten) nachgeordnete Organe des Amtes der Landesregierung mit den in den Abs. 2 bis 5 bestimmten Einschränkungen zu ihrer Vertretung befugt.
(2) Soweit das nach der Geschäftsverteilung zuständige Regierungsmitglied (Regierungsreferent) Amtshandlungen nicht selbst vornimmt, obliegt dem Landesamtsdirektion sofern er nicht ebenfalls auf eine Einflußnahme verzichtet
(3) Die Vertretungsbefugnis der Abteilungsvorstände umfaßt mit den vorstehenden Ausnahmen alle nach der Geschäftseinteilung ihrer Abteilung zugewiesenen Angelegenheiten.
(4) Die Vertretungsbefugnis der Amtsstelleleiter sowie der übrigen einer Abteilung zugeteilten Bediensteten zur Erledigung von Geschäftsstücken ist vom Abteilungsvorstand zu bestimmen.
(5) Die Vertretungsbefugnis von Beauftragten, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, ist über Antrag des Abteilungsvorstandes von Landesamtsdirektor zu bestimmen.
Weisungsgebundenheit
§ 10
(1) Die Organe des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen sind, soweit nicht verfassungsgesetzlich etwas anderes bestimmt ist, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich (Art. 20 Abs. 1 B.-VG.).
(2) Unbeschadet der Bestimmungen über das Recht, die Befolgung einer Weisung abzulehnen (Art. 20 Abs. 1 B.-VG.), ist jeder Weisungsempfänger verpflichtet, das Weisung erteilende Organ auf allfällige Rechtswidrigkeiten hinzuweisen und bei Aufrechterhaltung der Weisung dies aktenkundig zu machen.
Informations- und Beteiligungspflicht
§ 11
(1) Die Organe des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen haben ihre vorgesetzten und nachgeordneten Organe über alle für ihre Amtstätigkeit bedeutsamen dienstlichen Wahrnehmungen in Kenntnis zu setzen.
(2) Bei der Besorgung von Angelegenheiten, die auch den Aufgabenbereich anderer Abteilungen betreffen, hat die federführende Abteilung in zwecksprechender Weise (z.B. Besprechungen, schriftliche Stellungnahme, Übermittlung von Entwürfen oder Abschriften) Verbindung zu den mitbetroffenen Abteilungen herzustellen. Federführend ist jene Abteilung, in deren Aufgabenbereich die Angelegenheit in die Hauptsache fällt und der die sie betreffenden Geschäftsstücke zuzuteilen sind.
(3) Geschäftsstücke oder Verfügungen gem. § 9 Abs. 2 lit. a und b, deren Genehmigung sich das Regierungsmitglied (der Regierungsreferent) vorbehalten hat, sind vor ihrer Abfertigung dem Landesamtsdirektor zur Kenntnis zu bringen.
Amtsverschwiegenheit
§ 12
(1) Die Organe des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Landes, einer anderen Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist (Art. 20 Abs. 2 B.-VG.).
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Organe haben insbesondere auch über die ihnen auf Grund ihrer amtlichen Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten, welche als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem sie nicht amtlich zur Mitteilung verpflichtet sind, strengste Verschwiegenheit zu beobachten.
(3) Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht auch für die Zeit nach Beendigung der amtlichen Tätigkeit.
Befangenheit
§ 13
Die Bestimmungen des § 7 AVG. 1950 über die Befangenheit vpn Verwaltungsorganen gelten für die Organe des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienstleistungen sinngemäß auch in Privatrechtsangelegenheiten.
§ 14
Dienstweg
(1) Die Organe des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen haben bei Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit in einzelnen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist, Vorbringen an das ihnen unmittelbar vorgesetzte Organ zu richten und Weisungen an das ihnen unmittelbar nachgeordnete Organ zu erteilen.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 können
Bundesrechnungsdienst
§ 15
Die Bundesvorschriften über die Buchhaltung, Gebarung und Verrechnung in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung werden durch diese Geschäftsordnung nicht berührt.
Kanzlei
§ 16
Für die kanzleimäßige Besorgung der Aufgaben des Amtes der Landesregierung gelten die Bestimmungen der Kanzleiordnung.
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