Auf Grund des § 45 Abs. 4 in Verbindung mit § 100 des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl. Nr. 1/1963, wird verordnet:
§ 1
(1) Den Gemeindebeamten und kündbaren Gemeindeangestellten werden mit Wirkung vom 1. August 1964 zu den Monatsbezügen folgende Teuerungszulagen gewährt:
(2) Wenn der Gesamtbetrag der Teuerungszulagen nach Abs. 1 lit a bis c nicht auf volle Schillinge lautet, ist er auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunfen.
§ 2
Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Gewährung von Teuerungszulagen an die Gemeindebeamten und kündbaren Gemeindebeamen LGBl. Nr. 45/1963, tritt mit Ablauf des 31. Juli 1964 außer Kraft.