Auf Grund der §§ 9, 10 und 15 des Waldaufsichtgesetzes, LGBl. Nr. 10/1921, wird verordnet:
Der Absatz 2 des § 1 der Verordnung über die Festsetzung und Auszahlung der Waldaufsehergehälter, LGBl. Nr. 20/1949 in der Fassung Nr. 46/1963, hat zu lauten:
„(2) Zu diesen Sätzen gebühren ab 1. August 1964 ein laufender Teuerungszuschlag in der Höher von 1580 v. H. während der ersten zehn Dienstjahre und in der Höhe von 1690 v. H. ab dem elften Dienstjahr sowie am 31. März, 30. Juni, 30. September und 30. November jeden Jahres ein Sonderzuschlag in der Höhe von 50 v. H. des Monatsgehaltes.“