LGBL_VO_19640812_31•Dasselbeulenkrankheit der Rinder, Bekämpfung.
LGBL_VO_19640812_31Dasselbeulenkrankheit der Rinder, Bekämpfung.Gazette12.08.1964
Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, BGBl. Nr. 21/1949, wird verordnet:
§ 1
In den nachstehenden angeführten Gemeinden des Landes Vorarlberg ist in der Zeit vom 1. September bis 15. November 1964 die Entdasselung der Rinder nach den Bestimmungen der §§ 2 bis 5 durchzuführen:
Bezirk Bludenz:
Blons, Fontanella, Raggal, Sonntag, St. Gerold, Thüringerberg.
Bezirk Bregenz:
Hittisau, Krumbach, Langenegg, Lingenau, Reifensberg, Sibratsgfäll.
Bezirk Feldkirch:
Fraxern, Laterns, Übersaxen, Viktorsberg, Zwischenwasser.
§ 2
Die Entdasselung hat auf medikamentösem Wege durch Phosphorsäure (Neguvon, Ruelen) zu erfolgen. Die Präparate sind von den zuständigen Amtstiersärzten auf die genannten Gemeinden entsprechend ihrem Bedarf zu verteilen.
§ 3
Die im § 2 bezeichneten Präparate sind nach der beigegebenen Gebrauchsanweisung und nach den von den Amtstierärzten allenfalls erlassenen näheren Weisungen anzuwenden.
§ 4
Mit der Durchführung der Behandlung haben die im § 1 genannten Gemeinden einen Tierarzt, sofern ein solcher nicht zur verfüung steht, andere verläßliche Personen (Entdasseler) zu betrauen. Diese haben über die behandelten Tiere ein Verzeichnis anzulegen und diese bis längstens 31. Dezember 1964 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
§ 5
Der Erfolg des durchgeführten Verfahrens ist vom Entdasseler durch eine Nachuntersuchung im Laufe des Monats April 1965 festzustellen. Ist ein Erfolg nicht sichtbar, so sind die betreffenden Tiere einer Nachbehandlung zu unterziehen. Für diese Nachbehandlung gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 3.
§ 6
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Bekämpfung der Dasselbeutelkrankheit der Rinder im Land Vorarlerg, LGBl. Nr. 22/1951, hinsichtlich der im § 1 angeführten Gemeinden außer Wirksamkeit.
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