LGBL_VO_19640917_34•Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz
LGBL_VO_19640917_34Landeslehrer-DiensthoheitsgesetzGazette17.09.1964
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1
Zuständigkeit der Landesregierung
Die Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Volks-, Haupt- und Sonderschulen, polytechnische Lehrgänge sowie gewerbliche, kaufmännische und hauswirtschaftliche Berufsschulen (öffentliche Pflichtschulen) hat die Landesregierung als Dienstbehörde auszuüben, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
§ 2
Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
Die Diensthoheiten über die Lehrer für öffentliche Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie polytechnische Lehrgänge hat hinsichtlich der nachstehenden bezeichneten Angelegenheiten die Bezirksverwaltungsbehörde auszuüben:
§ 3
Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes
(1) Die Dienstbehörde hat die Diensthoheit bei Ernennungen, sonstigen Besetzungen von Dienstposten und bei Auszeichnungen für Verdienste hinsichtlich des Schulwesens auf Vorschlag der Schulbehörde erster Instanz des Bundes auszuüben.
(2) Die Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes im Dienstschreibungs- und Disziplinarverfahren richtet sich nach den §§ 4 und 5.
§ 4
Dienstbeschreibung
(1) Die Dienstbeschreibung einschließlich der Gesamtbeurteilung obliegt der Dienstbeschreibungskommission, die hinsichtlich der Lehrer für öffentliche Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie polytechnische Lehrgänge bei der Bezirksverwaltungsbehörde und hinsichtlich der Lehrer für öffentliche Berufsschulen beim Amt der Landesregierung einzurichten ist.
(2) Der Dienstbeschreibungskommission bei der Bezirksverwaltungsbehörde haben anzugehören
(3) Der Dienstbeschreibungskommission beim Amt der Landesregierung haben anzugehören
(4) Über Berufungen gegen die Gesamtbeurteilung hat in zweiter und oberster Instanz bei dem Amt der Landesregierung einzurichtende Dienstbeschreibungsoberkommission zu entscheiden.
(5) Der Dienstbeschreibungskommission haben anzugehören
(6) Bei Verhinderung richtet sich die Vertretung der im Abs. 2 lit. a und b, Abs. 3 lit. b und Abs. 5 lit. a und b genannten Mitglieder nach ihrer Vertretung im Amte. Die anderen Mitglieder werden durch ein in gleicher Weise zu bestellendes Ersatzmitglied vertreten. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind jeweils auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen und müssen definitiv angestellt und disziplinär unbescholten sein.
(7) Personen, die als Mitglieder der Dienstbeschreibungskommission an der Dienstbeschreibung eines Lehrers mitgewirkt haben, dürfen bei Behandlung derselben Sache vor der Dienstbeschreibungsoberkommission nicht teilnehmen.
§ 5
Disziplinarverfahren
(1) Die Durchführung des Disziplinarverfahrens obliegt der Disziplinarkommission, die hinsichtlich der Lehrer für öffentliche Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie polytechnischen Lehrgänge bei der Bezirksverwaltungsbehörde und hinsichtlich der Lehrer für öffentliche Berufsschulen beim Amt der Landesregierung einzurichten ist.
(2) Der Disziplinarkommission bei der Bezirksverwaltungsbehörde haben anzugehören
(3) Der Disziplinarkommission beim Amt der Landesregierung haben anzugehören
(4) Über Berufungen gegen die Verhängung einer Disziplinarstrafe hat in zweiter und oberster Instanz die beim Amt der Landesregierung einzurichtende Disziplinaroberkommission zu entscheiden.
(5) Der Disziplinaroberkommission haben anzugehören
(6) Bei Verhinderung richtet sich die Vertretung der im Abs. 2 lit. a und b, Abs. 2 lit. b und abs. 5 lit. a bis c genannten Mitglieder nach ihrer Vertretung im Amte. Die anderen Mitglieder werden durch ein in gleicher Weise zu bestellenden Ersatzmitgliedern vertreten. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind jeweils auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen und müssen definitiv angestellt und disziplinär unbescholten sein.
(7) Personen, die als Mitglieder der Disziplinarkommission an einem Disziplinarverfahren gegen einen Lehrer mitgewirkt haben, dürfen bei Behandlung derselben Sache vor der Disziplinaroberkommission nicht teilnehmen.
§ 6
Wahl der Lehrervertreter
(1) Bis zur Bildung der Lehrerberufsvertretung sind die gemäß § 4 Abs. 2 lit. c, Abs. 3 lit. c und Abs. 5 lit. c sowie § 5 Abs. 2 lit. c, Abs. 3 lit. c und Abs. 5 lit. d zu bestellenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl jeweils auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Die Wahl ist geheim und unmittelbar sowie unter Verwendung amtlicher Stimmzettel durchzuführen. Wahlberechtigt sind sämtliche im aktiven Dienst stehende Lehrer für öffentliche Pflichtschulen. Wählbar sind nur definitiv angestellte Lehrer, die disziplinär unbescholten sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn im Standesausweis keine noch nicht löschbare Disziplinarstrafe eingetragen ist. Als gewählt gilt, wer die höchste Stimmenanzahl erhalten hat. Wenn mehrere Personen durch gleich viel Stimmen die höchste Stimmenzahl erreicht haben, ist zwischen diesen Personen eine weitere Wahl durchzuführen. Wenn auch diese Wahl Stimmengleich ergibt, entscheidet das Los.
(2) Die Durchführung der Wahl obliegt dem beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Landeswahlausschuß und den bei den Bezirksverwaltungsbehörden einzurichtenden Bezirkswahlausschüssen. Vorsitzender des Landeswahlausschusses ist der Vorstand der für die Schulangelegenheiten zuständig Abteilung des Amtes der Landesregierung, Vorsitzender des Bezirkswahlausschusses der Bezirkshauptmann. Je zwei weitere Mitglieder des Landeswahlausschusses und der Bezirkswahlausschüsse hat die Landesregierung zu bestellen. In der nach Abs. 3 zu erlassenden Verordnung kann vorgesehen werden, daß auch die Schulleiter bei der Durchführung der Wahl mitzuwirkenden haben, wenn diese dadurch vereinfacht wird.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Wahl hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen. Hiebei ist insbesondere auch zu bestimmen, welche Lehrer an den Schularten entsprechend eigene Wahlkörper zu bilden haben.
§ 7
Entschädigung der Lehrervertreter
(1) Die im § 6 Abs. 1 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) erhalten den Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und für Zeitversäumnis eine Entschädigung.
(2) Die Landesregierung hat die Höhe der Entschädigung durch Verordnung festzusetzen.
§ 8
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 1964 in Kraft.
(2) Die nach den §§ 4 und 5 einzurichtenden Kommissionen sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden. Bis zu ihrer Bildung haben die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Kommissionen ihre Tätigkeit weiter auszuüben.
(3) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten die Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der dem Lande Vorarlberg zustehenden Diensthoheit über Lehrer, LGBl. Nr. 13/1949, soweit sie sich auf die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen beziehen, außer Kraft.
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