LGBL_VO_19640917_35•1. Schulerhaltungsgesetznovelle.
LGBL_VO_19640917_351. Schulerhaltungsgesetznovelle.Gazette17.09.1964
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Art. I
Das Schulerhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 10/1960, wird abgeändert wie folgt:
„(2) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, polytechnische Lehrgänge sowie gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen.
(3) Auf öffentliche Übungsschulen und öffentlichen Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.“
„§ 6a
Polytechnische Lehrgänge
(1) Öffentliche polytechnische Lehrgänge – in folgenden polytechnische Lehrgänge genannt – haben in jenen Gebieten zu bestehen, wo voraussichtlich 40 schulpflichtige Kinder im neunten Schuljahr ihre allgemeine Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, im Umkreis von einer Gehstunde wohnen. Sofern geeignete Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stehen, kann bei Ermittlung der erforderlichen Schülerzahl diese Entfernung so weit vergrößert werden, als den Schulpflichtigen der Schulweg noch zumutbar ist.
(2) Polytechnische Lehrgänge können sowohl als selbstständige Schule als auch im organisatorischen Zusammenhang mit Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie öffentlichen gewerblichen, kaufmännischen oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen bestehen.“
„(3) nach Maßgabe des Bedarfes sind fachliche Berufsschulen entweder als ganzjährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes, als lehrgangsmäßige Berufsschulen oder als saisonmäßige Berufsschulen zu führen.“
„(3) Vor Genehmigung des Bauplanes kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag oder von Amts wegen feststellen, ob ein Grundstück für die Erstellung oder Erweiterung eines Pflichtschuldgebäudes oder sonstiger Schulligenschaften geeignet ist.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor einer Entscheidung nach Abs. 1 bis 3 bei Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie bei polytechnischen Lehrgängen den Bezirksschulrat, bei Berufsschulen den Landesschulrat zu ersetzen.
„Bei Personen, die der gewerblichen oder kaufmännischen Berufsschulpflicht unterliegen, ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort maßgebend.“
„(4) Wenn für Gemeinden, die Schulerhaltungsbeiträge zum Investitionsaufwand (§ 18 Abs. 3) geleistet haben, durch eine nachträgliche Änderung in der Errichtung oder Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen eine Unbilligkeit entsteht, kann die Landesregierung zum Ausgleich solcher Härten im Einzelfall durch Bescheid in angemessener Weise eine Rückerstattung geleisteter Schulerhaltungsbeiträge verfügen oder die gesetzlich vorgesehenen Beitragspflichten abändern.“
„(4) Auf stillgelegte Schulen finden die Bestimmungen der §§ 15 und 16 keine Anwendung.
„(4) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Landesschulrates die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule von Amts wegen anordnen, wenn die Voraussetzung für deren Bestand nicht mehr gegeben sind.“
„II. Abschnitt
Öffentliche Schülerheime
§ 27
Begriffsbestimmung
(1) Öffentliche Schulheime sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu errichten und zu erhalten.
(2) Öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind.
(3) Auf öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Übungsschulen gemäß § 1 Abs. 3 bestimmt sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
§ 28
Gesetzlicher Heimerhalter
(1) Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Schülerheime – im folgenden Schülerheime genannt – obliegt den gesetzlichen Heimerhaltern als Träger von Privatrechten.
(2) Gesetzlicher Heimerhalter ist:
§ 29
Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Schülerheimen
(1) Schülerheime können entweder selbstständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer öffentlichen Pflichtschule bestehen.
(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4, § 3 Abs. 1, § 9, § 10, § 11 Abs. 1 bis 3 sowie 6 und 7, der §§ 12 bis 14, 18 und 21 bis 25 finden auf Schülerheime nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 sinngemäß Anwendung.
(3) Unter Erhaltung eines Schülerheimes ist auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen.
(4) Für die in einem Schülerheim untergebrachten Schüler darf ein für das Schülerheim allgemein und höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eingehoben werden“
Art. II
(1) Dieses Gesetz tritt – mit Ausnahme der Bestimmungen über die polytechnischen Lehrgänge – nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Bestimmungen über die polytechnischen Lehrgänge treten am 1. September 1966 in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 32 und 35 sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1965 anzuwenden.
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