Auf Grund des § 79 Abs. 8 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962, wird verordnet:
§1
Für die in den Waldaufsichtsgebieten (§ 2 Waldaufsichtsgesetz, LGBl. Nr. 110/1921) für die behördliche Holzauszeige zu verwendenden Waldhämmer (behördliche Waldhämmer) werden die in der Anlage dargestellten marken festgesetzt.
§ 2
Die Marke ist auf dem behördlichen Waldhammer in der Darstellung der Anlage im Maßstab 1 : 2 spiegelbildlich verkehrt anzubringen.