Auf Grund des § 17 des Lichtspielgesetzes. LGBl. Nr. 28/1928 in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Die öffentliche Vorführung des Filmes „Ein Ehebett zur Probe“, Hersteller: Swift/Brisson/Solumbia, Verleiher: Columbia-Film, Wien, ist wegen seiner Eignung, eine entsittlichende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.