Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Einhebung von Kurtaxen und Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen, LGBl. Nr. 39/1950, wird verordnet:
Die Gemeinde Göfis ist zur Einhebung von Kurtaxen bzw. Saisonstaxen und die Gemeinde Klaus zur Einhebung von Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen ab 1. Jänner 1965 berechtigt.